Sobald die 2. Phase des Gründungszuschusses für Existenzgründer ausläuft, muss der Gründer seine Krankenversicherung aus eigenen Mitteln tragen. Die Mindestbemessungsgrenze für hauptberuflich Selbständige beträgt 1.890,- EUR im Jahr 2009. Liegt der Gewinn aus dem Unternehmen nachweislich unter diesem Wert, kann der Unternehmer bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Niedriegerstufung stellen. Wird dem Antrag stattgegeben zahlt der Unternehmer den gleichen Beitrag wie ein Existenzgründer. Die Mindestbemessungsgrenze für Existenzgründer liegt in 2009 bei 1.260,- EUR. Liegt der GEwinn jedoch über der Bemessungsgrenze von 1.890,- EUR zahlt der Unternehmer auf seinen tatsächlichen Gewinn den Versicherungsbeitrag.
Beispiel
Der volle Krankenkassenbeitrag
1.890,- EUR x 14,9 %* Krankenkassenbeitrag = 281,61 EUR
1.890,- EUR x 1,95 % Pflegeversicherug = 36,85 EUR
Der Unternehmer müsste mindestens 318,46 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat zahlen.
Der ermäßigte Krankenkassenbeitrag
Mit Antrag auf Niedrigerstufung kann der Unternehmer den niedrigeren Beitrag für Existengründer zahlen.
1.260,- EUR x 14,9 %* Krankenkassenbeitrag = 187,74 EUR
1.260,- EUR x 1,95 % Pflegeversicherug = 24,57 EUR
Der Unternehmer zahlt 212,31 EUR für Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat. Die Ersparnis liegt bei 106,15 EUR (318,46 EUR abzgl. 212,31 EUR) pro Monat.
* Selbständige, die sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Daher zahlen sie nicht den vollen Beitragssatz von 15,5% sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%.
Über den Autor
Evelyn BrandiesMein Name ist Evelyn Brandies, ich schreibe als Redakteurin u.a. für das Gruenderlexikon.de. Weiterhin unterstütze ich als gelernte Bilanzbuchhalterin Existenzgründer beim Aufbau ihrer Buchhaltung.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist Ihre Aussage: * Selbständige, die sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld. Daher zahlen sie nicht den vollen Beitragssatz von 15,5% sondern den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%." nicht mehr aktuell.
Siehe: http://www.bkkpfalz.de/index.php?dms_id=9089&SID=8ed041364d21518fee36aac1bc9be71e
Das gleiche gilt für Ihren Artikel: http://www.gruenderlexikon.de/blog/2009/11/28/zaehlt-der-gruendungszuschuss-zu-den-einnahmen-bei-der-beitragsberechnung-der-gesetzlich-krankenversicherung/
Es gibt Kassen, da zahlt der Existenzgründer bei Nachweis des Gründungszuschusses durch die Arbeitsagentur in diesem Gründungsjahr nur den ermäßigten Beitrag. Also bitte nicht pauschalisieren, sondern jeder Gründer sollte gezielt bei seiner bevorzugten Kasse nachfragen und sich dies schriftlich geben lassen.
Mit besten Grüßen aus KarlsruheE. Keßler



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