Buchführung meistern: Diese Grundlagen sollten Sie kennen!
Jeder Unternehmer mit Gewinnerzielungsabsicht ist grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Gewinn zu ermitteln und diesen im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Doch nicht jede Firma unterliegt automatisch der sogenannten Buchführungspflicht.
Buchführung zieht im Vergleich zu einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen deutlich erhöhten Aufwand nach sich. Was Unternehmer im Hinblick auf Buchführung beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht
Die Buchführungspflicht kann sich entweder aus dem Handelsrecht oder aus dem Steuerrecht ergeben. In § 238 HGB heißt es, dass alle Kaufleute dazu verpflichtet sind, Bücher zu führen.
§ 140 AO sorgt dafür, dass diese Vorgabe auch auf das Steuerrecht übertragen werden kann. Wer nämlich durch andere Gesetze (eben wie das HGB) dazu verpflichtet ist, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, muss auch in steuerlicher Hinsicht Bücher führen.
Die relevante Frage ist nun: Wer gilt als Kaufmann im Sinne des HGB? Grundsätzlich gilt jeder als Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Ausnahme sind Kleingewerbetreibende, deren „Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern“.
Auf wen die Definition des Kleingewerbetreibenden zutrifft, ist nicht einheitlich geregelt. Man orientiert sich bei der Einstufung beispielsweise an der Arbeitnehmerzahl, der Größe und Anzahl der Geschäftsniederlassungen sowie an der internen Organisation des Betriebs. Ebenfalls als Kaufmann gilt, wer sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lässt (sog. Kannkaufmann).
Kapitalgesellschaften sind immer buchführungspflichtig, egal ob AG, KGaA, GmbH, e.G. oder EWIV.
Die steuerliche Buchführungspflicht
Die steuerliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 141 AO. Konkret trifft sie alle gewerblichen Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die einen oder mehrere der folgenden Grenzwerte überschreiten:
- Jahresumsatz > 600.000 Euro pro Kalenderjahr
- selbstbewirtschaftete Flächen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Wirtschaftswert > 25.000 Euro
- Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft > 60.000 Euro pro Kalenderjahr
Buchführungspflicht durch schlüssiges Verhalten
Auch ein entsprechendes Handeln kann dazu führen, dass ein Unternehmer buchführungspflichtig wird. Erstellt er unter anderem eine Eröffnungsbilanz und führt eine vollwertige Buchführung, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass er sich im Rahmen der Wahl der Gewinnermittlungsart für den Bestandsvergleich entschieden hat.
Da ein nachträglicher Wechsel nicht mehr ohne Weiteres möglich ist, ist der Unternehmer dadurch buchführungspflichtig geworden, selbst wenn er aufgrund nicht erfüllter Voraussetzungen nicht zum Kreis der Betroffenen gehören würde.