Steuerzahlungen aufschieben: Diese Möglichkeiten haben Sie

Das vergangene Jahr hat uns gezeigt, dass die Auswirkungen der Krise auch in Deutschland zahlreiche Unternehmer sehr stark getroffen haben. Das betrifft vielleicht auch Sie. Suchen Sie nach Möglichkeiten, Ihre finanzielle Lage zu verbessern, so können Sie bei der Steuer ansetzen. Denn das Finanzamt gewährt verschiedene Möglichkeiten, Steuerzahlungen aufzuschieben, wenn hierbei bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Stundung von Steuerzahlungen

Eine dieser Möglichkeiten ist die Stundung, die in § 222 der Abgabenordnung (AO) geregelt ist. Diese muss jedoch beantragt werden. Eine Stundung ist möglich, wenn zum Zeitpunkt des Antrags bereits klar ist, dass die Steuer zum Fälligkeitstermin nicht entrichtet werden kann. Dafür müssen jedoch eindeutige Stundungsgründe durch Sie als Unternehmer nachgewiesen werden. Ebenfalls müssen Sie stundungswürdig sein und der Steueranspruch darf nicht gefährdet werden. Die genauen Voraussetzungen schildern wir Ihnen im Folgenden:

Gründe für die Stundung

Die Stundungsgründe gliedern sich in sachliche und persönliche Stundungsgründe. Sachliche Stundungsgründe liegen dann vor, wenn Sie nicht ausreichend Zeit hatten, sich auf die Zahlung der Steuern vorzubereiten und Sie die geschuldeten Gelder nicht auf eine zumutbare Weise beschaffen können. Auch wenn Sie durch Forderungen an Kunden nachweisen können, dass die Steuerschuld mit diesen Ansprüchen gedeckt ist, liegt ein sachlicher Stundungsgrund vor. Hierbei ist häufig die Rede von einer technischen Stundung oder einer Verrechnungsstundung.

Auch persönliche Gründe können Sie beim Antrag auf Stundung angeben. Hierzu zählen Umsatz- und Gewinneinbrüche, die etwa durch Naturkatastrophen, durch eine längere Krankheit Ihrerseits und dem damit verbundenen Arbeitsausfall, sowie durch eine Wirtschaftskrise ausgelöst wurden. Es kann jedoch sein, dass das Finanzamt verlangt, dass Sie einen Nachweis Ihrer Bank erbringen, dass sämtliche Kreditlinien bereits ausgeschöpft sind.

Die Stundung der Steuerzahlung kann ganz oder teilweise erfolgen, allerdings nur dann, wenn die Steuerzahlung für Sie eine unbillige Härte darstellt. Ob dies der Fall ist, wird im Einzelfall stets genau geprüft.

Sie müssen stundungswürdig sein

Damit der Antrag auf Stundung tatsächlich gewährt wird, müssen Sie außerdem stundungswürdig sein. Dies gilt insbesondere für die Stundung aus persönlichen Gründen. Dabei müssen Sie glaubhaft darstellen, dass Sie den finanziellen Engpass nicht selbst verschuldet haben. Insbesondere zu hohe Privatentnahmen lassen das Finanzamt aufhorchen. Reichen Sie deshalb Kontoauszüge, betriebswirtschaftliche Auswertungen, sowie Ihre Auftragseingangsbücher mit ein, um den Stundungsgrund zu untermauern.

Steueranspruch darf nicht gefährdet sein

Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Stundung besteht darin, dass die Steuerzahlung nicht gefährdet sein darf. Das heißt, zu einem späteren Zeitpunkt muss die Zahlung der Steuern für Sie problemlos möglich sein. Wenn die Zahlung auch dann nur schwierig oder gar nicht erfolgen kann, ist der Steueranspruch gefährdet und dem Antrag auf Stundung wird regelmäßig nicht stattgegeben.

Stundung

Die Stundung muss stets schriftlich beantragt werden. Eigentlich reicht ein formloses Schreiben, manche Finanzämter halten auch einen Vordruck bereit. Fragen Sie am besten nach. Beachten Sie, dass die Stundung lediglich einen kurzfristigen Zahlungsaufschub darstellt. Nach Ablauf des Aufschubs müssen die Steuern gezahlt werden, ebenso wie die bis dahin erneut aufgelaufenen Steuern. Zudem kann das Finanzamt Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent des Steueranspruchs für jeden angefangenen Monat berechnen. Ausnahmen gelten, wenn eine unbillige Härte durch die Zinszahlung entstünde.

Die Stundung kann weiterhin nicht für Zahlungen von Lohnsteuer und Umsatzsteuer beantragt werden. Denn diese werden von Ihnen nur treuhänderisch verwaltet und müssen direkt abgeführt werden. Lediglich Steuern, die Sie selbst betreffen, können gestundet werden.

Ratenzahlung für Steuern

Ebenfalls können Sie eine Ratenzahlung für die Steuern beantragen. Idealerweise beantragen Sie die Ratenzahlung in Verbindung mit der Stundung. Für beide Zahlungsaufschübe gelten die gleichen Voraussetzungen. Allerdings wird die Stundung bei gleichzeitigem Angebot einer Ratenzahlung oft eher gewährt.

Sie erhalten außerdem den Vorteil, dass Sie die Steuerschuld in kleinen Raten abtragen können und so keine überhöhten Kosten auf Sie zukommen.

Vorauszahlungen herabsetzen

Ob Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer: Bei diesen Steuerarten leisten Sie regelmäßige Vorauszahlungen auf das aktuelle Kalenderjahr. Diese richten sich nach dem vergangenen Jahr. Ist bereits absehbar, dass im laufenden Jahr die Umsätze und Gewinne stark einbrechen, können Sie eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen.

Hierfür müssen Sie jedoch ebenfalls eindeutige Nachweise, wie betriebswirtschaftliche Auswertungen (Siehe BWA erstellen!), Auftragseingangsbücher und Co. vorlegen, um die schlechtere Entwicklung Ihres Unternehmens glaubhaft darzustellen.

Häufige Fragen zur Steuerzahlung, Ratenzahlung und Steuerstundung:

Jedes Jahr bekommen Unternehmer als Steuerpflichtige mindestens einen Steuerbescheid. Diese informieren über die fälligen Zahlungen, welche in der Regel ohne Abzüge sofort zu leisten sind. Aber gerade Gründer können sich diese hohe Belastung nicht sofort, oder nicht auf einen Schlag leisten. Hier gibt es die Möglichkeit der Stundung, oder der Ratenzahlung. Dazu muss so schnell wie möglich ein Stundungsantrag gestellt werden, um eine wirkliche Notlage und Zahlungsschwierigkeiten gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden.

Wo liegt der Unterschied zwischen Steuerstundung und Ratenzahlung?

Eine Steuerstundung auf eine Vorauszahlung oder eine Steuernachzahlung bedeutet, dass die Steuerschuld in Gänze verschoben wird. Die Schuld wird durch die Abgabe der Steuererklärung ermittelt, oder aber ohne Steuererklärung durch das Finanzamt geschätzt. In jedem Fall ist der Steuerpflichtige zur Reaktion verpflichtet. Das bedeutet, dass der fällige Betrag aus dem Bescheid offen bleibt und zu einem späteren Zeitpunkt abgegolten werden muss. Es handelt sich aber nicht um die Nachzahlung von Steuern! Das kann, muss aber nicht, Auswirkungen auf die betriebsinterne Buchführung haben. Eine Ratenzahlungsvereinbarung ist hingegen die Möglichkeit zur sofortigen Begleichung der Schuld, allerdings nicht auf einen Schlag. Hier werden angemessene Raten durch das Finanzamt akzeptiert, welche vom Steuerschuldner zu festen Terminen zu entrichten sind.

Fallen Stundungszinsen für die Steuerstundung und die Ratenzahlung an?

Diese grundsätzliche Frage ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Dort wird besagt, dass die Stundungszinsen bei 0,5 % der fälligen Schuld liegt und monatlich abgegolten werden muss. Die Bagatellgrenze liegt dabei bei 10,00 Euro. Es fallen folglich Stundungszinsen an, welche aber in der Regel vernachlässigt werden können. Ein Einspruch gegen die gesetzlich festgelegten Zinssätze ist nicht möglich. Lediglich bei unbilliger Härte gäbe es juristische Optionen, welche geprüft werden müssen.

Bei welchen Arten von Steuern sind Steuerstundungen und Ratenzahlungen möglich?

Grundsätzlich beschränkt die Abgabenordnung die möglichen Steuerarten auf die Einkommenssteuer und die Körperschaftssteuer. Das schließt die Vorauszahlung, sowie die Steuernachforderung mit ein. In der Praxis ist es allerdings so, dass bei einem nachgewiesenen Bedarf die Stundung oder die Ratenzahlung in so gut wie allen Fällen gewährt wird. Bei Unternehmen kann auch die Steuernachzahlung, sowie die Vorauszahlung in Raten geleistet werden. Die Finanzbehörde gewährt allerdings oftmals keine Stundung bei der Vorauszahlung.

Wann und wie sollte eine Steuerstundung, oder eine Ratenzahlung beantragt werden?

Im idealen Fall direkt nach dem Erhalt des Steuerbescheids. Auf keinen Fall sollte man das Problem auf die lange Bank schieben und den Kontakt mit dem zuständigen Finanzbeamten meiden. Denn irgendwann gerät man in Verzug und löst dadurch ein komplexes Verfahren aus, welches Säumniszuschläge kostet und sogar mit der Pfändung von Vermögenswerten enden kann. Der Stundungsantrag, oder der Antrag auf Ratenzahlung können völlig formfrei und ohne Muster beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Einfach ein Anschreiben mit Steuernummer erstellen, einen Vorschlag machen und dieses Schreiben anschließend an die zuständige Finanzbehörde versenden.

Ein Einspruch auf die fällige Steuerzahlung, oder eine Nachzahlung hat keine Auswirkung auf deren Fälligkeit. Der Bescheid bleibt weiterhin gültig und die Fälligkeit der Zahlung unberührt. Wenn Sie als Unternehmer also in eine Notlage geraten und in Zahlungsschwierigkeiten sind, sollte der Stundungsantrag immer rechtzeitig erfolgen, um weitere Kosten und Säumniszuschläge zu vermeiden.

Kann das Finanzamt den Antrag ablehnen?

Die Stundung und die Ratenzahlung sind eine Kann-Leistung des Finanzamtes und in keinem Fall rechtlich verpflichtend. Allerdings zeigt die Praxis, dass die wenigsten Anträge abgelehnt werden. Denn das Finanzamt und der zuständige Finanzbeamte haben natürlich ein Interesse an einer schnellen Schließung Ihres Falles und ein weiteres Verfahren würde lediglich zu Verzögerungen führen. In der Praxis sind Finanzämter sehr großzügig, sofern die Vereinbarungen eingehalten werden und die Schuld in absehbarer Zeit beglichen werden kann.

Müssen Sicherheitsleistungen hinterlegt werden?

Im Gegensatz zu einem Kredit gibt es bei einer Steuerschuld keine Verpflichtung zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen. Diese könnten lediglich gerichtlich angeordnet werden, und das setzt ein ordentliches Verfahren mit einem erwirkten Vollstreckungsaufschub voraus. Dazu kommt es nur äußerst selten und für Gründer, sowie normal tätige Unternehmen ist dieser Sachverhalt nicht von Interesse. Ein Vollstreckungsaufschub setzt ein ordentliches Vollstreckungsverfahren voraus, welches unbedingt vermieden werden muss.

Erhält man im Rahmen der Vereinbarung einen neuen Steuerbescheid?

Nein. Die bisher geleisteten Zahlungen, sowie eventuell offene Forderungen, sind im Steuerbescheid des folgenden Jahres ersichtlich. Eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarung erfolgt aber in jedem Fall. Ein gesonderter Bescheid wird nicht erstellt und ist nicht notwendig.

Sonderfall Corona: Gibt es hier besondere Regelungen durch das Bundesfinanzministerium?

Während Corona griff die sogenannte "vereinfachte Stundungsregelung" durch das Bundesfinanzministerium, siehe bitte den Artikel Stundenungen in Coronakrise lesen! Dadurch wurde eine zinsfreie Stundung von Steuern von ursprünglich bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern bis längstens 30. Juni 2022 möglich. Ein Muster für den Antrag konnte heruntergeladen werden. Auch konnten Gewerbesteuermessbeträge und andere Steuervorauszahlungen neu berechnet und minimiert werden. Da die Regelung bereits ausgelaufen und Corona nicht mehr so das große Thema ist, gelten aktuell keine weiteren Regelungen und das übliche Verfahren wird angewandt. Eine Verlängerung durch das Bundesfinanzministerium ist derzeit nicht abzusehen.

Sie können also mit verschiedenen Mitteln Ihre finanzielle Lage entspannen und Steuererleichterungen erhalten, wenn Sie Steuern stunden oder in Raten zahlen und Vorauszahlungen anpassen. Achten Sie jedoch immer darauf, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen und sich nach Kräften bemühen, Ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Lesen Sie nun zu folgenden Themen weiter:

  1. Umsatzsteuererklärung
  2. Gewerbesteuererklärung
  3. Einkommensteuererklärung
  4. Steuersoftware
  5. Buchhaltungssoftware
  6. Gewinnsteuer
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.