Gewährleistung oder Garantie: Wann Sie für Mängelansprüche geradestehen – und wann nicht

Ihr Kunde hat einwandfreie Ware geliefert bekommen, pocht jetzt aber plötzlich wegen angeblicher Mängel auf Rückabwicklung? Oder fordert der Auftraggeber eine Minderung des Kaufpreises, weil Sie Ihre Dienstleistung angeblich nicht wie vereinbart ausgeführt haben? Bei einer mangelhaften Leistung hat der Käufer Ansprüche – aber alles müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Wir klären gemeinsam, ob Gewährleistung oder Garantie gilt, wann Ihr Kunde den Kaufpreis aufgrund seiner Gewährleistungsrechte zurückverlangen kann und wann ein Verbraucher wegen nicht vertragsgemäßer Beschaffenheit auf einem Austausch beharren darf.

Gewährleistung oder Garantie: der Unterschied im Überblick

Im Volksmund werden die beiden Begriffe Gewährleistung und Garantie oft vermischt. Tatsächlich handelt es sich jedoch um zwei eigenständige Rechtsbegriffe, die unterschiedliche Pflichten für den Verkäufer oder Erbringer einer Dienstleistung umfassen:

Gewährleistung

Der Gesetzgeber verlangt, dass jeder Dienstleister, Handwerker oder Verkäufer sicherstellen muss, seine Leistung vertragsgemäß zu erbringen. Hierfür hat er eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren definiert (§ 438 BGB). Handelt es sich um gebrauchte Waren, kann der Verkäufer die Frist auf ein Jahr beschränken. Bei der Gewährleistung werden alle Mängel berücksichtigt, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Auftraggeber bestanden haben.

Die Beweislast dafür, dass der Mangel bei der Auslieferung noch nicht bestand, liegt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Kaufgegenstands bei Ihnen als Verkäufer. Danach folgt die Beweislastumkehr (§ 477 BGB). Der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel in der Beschaffenheit bereits bei Übergabe der Ware bestanden hat.

Garantie

Die Garantie stellt eine freiwillige Leistung dar, die im Normalfall der Hersteller der Ware erbringt. Sie ist gesetzlich nicht geregelt, kann also frei zwischen Verkäufer und Verbraucher im Kaufvertrag vereinbart werden. Eine Garantieleistung kann demzufolge die gesetzliche Gewährleistung im zeitlichen Rahmen sowohl unter- als auch überschreiten.

Als Ansprechpartner gilt bei der Inanspruchnahme der Garantie aber nicht der Händler, sondern der Hersteller. Dennoch sollten Sie als Händler die Garantieansprüche Ihrer Kunden im Rahmen eines umfassenden Services für sie durchsetzen. Die Garantie kann die gesetzlich geregelte Gewährleistung jedoch nicht aushebeln, sie kann lediglich zusätzlich zu dieser gewährt werden. Sie erstreckt sich häufig auch auf Mängel, die erst im Laufe der Zeit entstanden sind. Hierbei kann jedoch vereinbart werden, dass der Hersteller nur die Kosten für Ersatzteile bezahlt und weitere anfallende Kosten der Käufer trägt. Das ist bei der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen.

Einen Anspruch auf Gewährleistung hat der Käufer bis auf wenige Ausnahmen immer. Eine Garantie hingegen gibt es nur, wenn der Hersteller oder Verkäufer diese ausgesprochen hat. Gewährleistung und Garantie bestehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus.

Wann liegt ein Mangel vor?

Ist schon ein Kratzer auf der Rückseite des Gehäuses einer Waschmaschine ein Mangel? Darf die Verpackung eines Spielzeugs eingedrückt sein? Wann ein Mangel gegeben ist, ist in der Praxis oft schwierig zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat in § 434 BGB genauer ausgeführt, wann ein Mangel vorliegt:

  • Die Sache hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit (z. B. blaues statt grünes Kleid).
  • Die Ware eignet sich nicht für die Verwendung, die dem Kaufvertrag zufolge vorausgesetzt werden kann (z. B. Porzellanschüssel mit einem Sprung).
  • Die beigefügte Montageanleitung ist mangelhaft.
  • Eine vereinbarte Montage wurde unsachgemäß durchgeführt.
  • Es wurde das falsche Produkt oder eine falsche Menge geliefert.

Gewährleistung zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Stellt ein Verbraucher fest, dass die Ware einen Mangel aufweist, der bereits bei deren Übergabe bestanden hat, kann er seine Mangelansprüche in mehreren Schritten durchsetzen:

1. Schritt: Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungsfrist

Nach § 439 BGB muss der Käufer den Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung auffordern. Hierzu kann der Auftraggeber aus zwei Optionen wählen:

  • Beseitigung des Mangels = Reparatur der Sache durch den Verkäufer
  • Lieferung einer mangelfreien Sache = Ersatzlieferung eines neuen, gleichwertigen Produkts

Sie als Händler haben hingegen an dieser Stelle keine Wahlmöglichkeit. Allerdings können Sie die gesetzliche Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich ist (z. B. bei Lieferung eines Einzelstücks) oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.

Verbundene Sachen

Hat der Verbraucher das gelieferte Produkt in eine andere Sache eingebaut, so entstehen beim Austausch Kosten für den Ein- und Ausbau. Sie sind als Auftragnehmer beim Verbrauchsgüterkauf verpflichtet, diese zu tragen, wenn berechtigte Gewährleistungsansprüche vorliegen. Die Krux: Sie haben kein Recht, die Arbeiten selbst auszuführen und müssen es akzeptieren, wenn Ihnen der Auftraggeber die Rechnung eines Handwerkers vorlegt. Die gesetzliche Gewährleistung im B2B-Bereich sieht diese Verpflichtung hingegen nur dann vor, wenn Sie ein Verschulden am Mangel trifft.

2. Schritt: Kaufpreisminderung, Rücktritt und Schadenersatz

Ist die Nacherfüllung zum zweiten Mal gescheitert oder haben Sie sie gegenüber dem Auftraggeber abgelehnt, kann der Käufer wiederum entscheiden, wie er die Angelegenheit bereinigen möchte. Er hat drei Wahlmöglichkeiten:

  • Kaufpreisminderung (§ 441 BGB): Der Kunde kann sich mit leichten Mängeln arrangieren (z. B. optische Mängel an einem einwandfrei funktionierenden Haushaltsgerät). In diesem Fall hat er das Recht auf eine entsprechende Minderung des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises. Sie müssen die Differenz erstatten, falls der Käufer die Rechnung bereits bezahlt hat.
  • Rücktritt vom Vertrag (§§ 323, 326, 440 BGB): Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall müssen Sie gezahlte Vergütungen zurückerstatten, haben zugleich aber einen gesetzlich verankerten Herausgabeanspruch auf die gelieferte Ware.
  • Schadenersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a BGB): Der Käufer hat im Rahmen seiner Mängelansprüche Anspruch auf Schadenersatz, falls durch die mangelhafte Ware ein Schaden entstanden ist (z. B. Wasserschaden infolge einer undichten Waschmaschine).

B2B-Gewährleistung zwischen Unternehmern

Erbringen Sie Ihre Leistungen gegenüber geschäftlichen Auftraggebern, gilt das Gewährleistungsrecht nach dem BGB zwar auch, allerdings mit einigen Einschränkungen:

  • Die Gewährleistungsfrist des Auftraggebers liegt ebenfalls bei zwei Jahren, kann aber vertraglich auf bis zu ein Jahr verkürzt werden, indem Sie AGB erstellen und diese Regelung darin aufnehmen.
  • Der Auftraggeber muss bereits beim Wareneingang überprüfen, ob die Ware mangelhaft ist. Andernfalls muss er nachweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Anlieferung) bestanden hat.

Rückgriffsrecht: So nehmen Sie Ihren Lieferanten für die Gewährleistung in Anspruch

Bestand ein verdeckter Mangel bereits, als Sie die Ware von Ihrem Lieferanten oder dem Hersteller erhalten haben? Dann können Sie auch als Geschäftskunde Ihre Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltendmachen. Dies funktioniert allerdings nur, wenn die gesetzliche Verjährungsfrist Ihrer eigenen Ansprüche noch nicht abgelaufen ist.

Verjährungsfrist

Wenn die Ware bei Ihnen bereits einige Zeit auf Lager lag, kann die Verjährungsfrist gegenüber Ihrem Lieferanten bereits abgelaufen sein. Suchen Sie also zunächst Ihren eigenen Kaufbeleg, ehe Sie versuchen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen.

Gewährleistung bei Handwerkern & VOB: welche Besonderheiten zu beachten sind

Grundsätzlich gilt auch für Handwerkerleistungen die normale gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die Sie als Handwerker kennen sollten:

  • Beginn: Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht mit der Lieferung von Waren, sondern mit der Abnahme des Werks durch den Kunden. Sorgen Sie deshalb dafür, dass die Abnahme kurzfristig erfolgt, damit die Verjährungsfrist der Gewährleistung zu laufen beginnt.
  • Dauer: Für einfachere Instandsetzungs-, Umbau- oder Renovierungsmaßnahmen gilt die normale Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Bei Werkleistungen an Bauwerken müssen Sie dem Auftraggeber eine verlängerte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren einräumen.
  • Mängelanzeige: Besteht ein Mangel, muss der Kunde diesen nicht zwingend exakt benennen. Vielmehr reicht es, wenn er zur Durchsetzung seiner Mängelansprüche die Auswirkungen schildert (z. B. tropfender Wasserhahn, nicht warm werdende Fußbodenheizung).

Werden bestimmte Regelungen der VOB/B in den Bauvertrageinbezogen (z. B. § 13 VOB/B), kommen weitere Besonderheiten hinzu. So kann die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen auf vier Jahre festgelegt werden (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B), durch eine Mängelrüge eine Verlängerung bzw. ein Neubeginn der Verjährungsfrist ausgelöst oder der Lauf der Gewährleistung sogar vollständig gehemmt werden. Ausschlaggebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme – Teilabnahmen sind nur bei in sich abgeschlossenen Leistungen möglich (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B).

Häufige Fragen rund um Gewährleistung und Garantie

Darf ich die Gewährleistung ausschließen oder verkürzen?

Bei Verbrauchern dürfen Sie die Gewährleistung nicht unter die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Fristen verkürzen. Noch weniger möglich ist es, gegenüber einem Verbraucher die Gewährleistung auszuschließen.

Bei Geschäften mit Unternehmen ist die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistung über die AGB auf ein Jahr möglich. Sogar eine kürzere Frist kann vereinbart werden. Dies erfordert allerdings eine Individualabrede – per AGB ist dies nicht möglich. Solche Regelungen sollten Sie niemals ohne Rechtsanwalt abschließen, da sie rechtlich äußerst heikel sind.

Ein vollständiger Ausschluss der Haftung kommt lediglich bei reinen Privatverkäufen zwischen Privatpersonen in Betracht.

Darf ich die Gewährleistung auf den Hersteller „abwälzen“?

Sie sind der Vertragspartner Ihres Kunden. Somit müssen Sie als Verkäufer auch für dessen Gewährleistungsansprüche einstehen. Bestand der Mangel bereits bei der Anlieferung in Ihrem Unternehmen, können Sie den Hersteller im Rahmen Ihrer Verjährungsfrist in Rückgriff nehmen.

In welchen Fällen hat der Käufer keinen Anspruch auf Gewährleistung oder Garantie?

Die gesetzliche Gewährleistung ist in diesen Fällen ausgeschlossen:

  • Mangel war beim Kauf bekannt (z. B. B-Ware) oder aufgrund grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers nicht bekannt
  • gebrauchsbedingter Verschleiß
  • eigenes Verschulden des Käufers (z. B. zu heißes Waschen von Kleidung)

Wie sieht es mit der Gewährleistung bei einem Weiterverkauf aus?

Typischer Fall: Eine Privatperson kauft ein teures Küchengerät von Ihrem Kunden. Schließlich möchte dieser Zweitkäufer Mängelansprüche aus dem Kaufvertrag geltend machen. Dies ist jedoch rechtlich nicht haltbar, da Sie als Erstverkäufer mit dem Zweitkäufer keine geschäftliche Beziehung unterhalten. Falls der Erstkäufer seine Gewährleistungsrechte jedoch vertraglich an den Zweitkäufer abtritt, kann dieser sie geltend machen.

Kann der Hersteller von einer Garantie zurücktreten?

Eine ausgesprochene Garantie ist bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden.

Gilt ein rein optischer Mangel als Sachmangel?

Bei optischen Mängeln muss stets eine Abwägung der Gesamtsituation erfolgen. Ist die Funktion der Ware nicht beeinträchtigt, beschäftigen sich häufig Gerichte mit der Frage nach dem Vorliegen eines Mangels – eindeutige Fälle sind selten.

Darf der Kunde bei einer Ersatzlieferung die mangelhafte Sache behalten?

Wenn Sie als Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern, muss der Käufer die mangelhafte Ware zurückgeben.

  1. Soweit noch nicht geschehen, sollten Sie AGB erstellen, um die Gewährleistung zu Ihren Gunsten zu optimieren!
  2. Holen Sie sich Hilfe bei einem Rechtsanwalt, um auf Nummer sicher zu gehen.
  3. Beschäftigen Sie sich aber unbedingt auch mit Garantien: Sie sind ein nicht zu unterschätzendes Instrument für Ihr Marketing.
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.