Gewerbeuntersagung: Wie es dazu kommt und was Sie dagegen tun können

Das Schlimmste, was einem Unternehmer passieren kann, ist eine Gewerbeuntersagung. Diese kann gegen Sie persönlich ausgesprochen werden und Ihnen die generelle Gewerbeausübung untersagen, die Tätigkeit als Geschäftsführer oder Betriebsleiter oder auch ein Verbot für eine Gewerbeuntersagung in bestimmten Branchen darstellen. Ebenfalls kann ein Verbot zur Beschäftigung versicherungspflichtiger Mitarbeiter ausgesprochen werden.

Welche Gründe für eine Gewerbeuntersagung gibt es?

Als Gründe für eine Gewerbeuntersagung kommen alle infrage, die vermuten lassen, dass Sie Ihr Unternehmen nicht korrekt führen. Das sind beispielsweise

  • verspätete oder nicht erfolgte Abgaben der Steuererklärungen und Zahlungen der Steuern,
  • verspätete oder nicht erfolgte Zahlungen an die Sozialversicherungsträger,
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder Anordnung von Erzwingungshaft zur Abgabe selbiger,
  • Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung,
  • Fehlen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also der finanziellen Mittel, um ein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen.

Das sollten Sie tun, um eine Gewerbeuntersagung zu vermeiden

Wollen Sie die Gewerbeuntersagung vermeiden, müssen Sie in jedem Fall darauf achten, dass Sie Termine mit Ordnungsamt und Co. einhalten. Machen Sie Versprechungen, müssen Sie diese ebenfalls einhalten. Sinnvoll ist es, wenn Sie mit Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen, um so Ihren guten Willen zu zeigen.

Idealerweise werden Sie selbst aktiv und belegen Ihre Aktivitäten auch gegenüber dem Ordnungsamt, bestenfalls schriftlich. Behalten Sie zusätzlich stets den Überblick über die abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen oder die Haftbefehle für eine Erzwingungshaft. Öffnen Sie Ihre Post immer schnell und beantworten Sie sie gegebenenfalls. Versuchen Sie, Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, bleiben Sie stets mit Ihren Gläubigern im Gespräch. Kommen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter nicht zurecht, suchen Sie den Weg über dessen Vorgesetzten oder einen Kollegen.

Nach der Gewerbeuntersagung

Wurde eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen, müssen Sie Ihr Gewerbe unverzüglich abmelden. Bevor Sie ein neues Gewerbe anmelden können, müssen Sie einen Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit stellen. Dieser Antrag kann frühestens ein Jahr nach Ausspruch der Gewerbeuntersagung erfolgen.

  1. Überlegen Sie genau, wann und womit Sie sich wieder selbstständig machen wollen!
  2. Am besten erstellen Sie vorher einen professionellen Businessplan.
  3. Wenn Sie einige grundlegende Fragen klären möchten, holen Sie sich einen Termin für meine Strategieberatung!
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.