Muss der Chef als Arbeitgeber wegen des Nebengewerbes informiert werden?

Da Sie nun wissen, wie Sie mit dem Thema Kleinunternehmerregelung umgehen müssen, können wir uns einer wichtigen Frage aus der Praxis zuwenden. Viele nebengewerbliche Gründer fragen sich nämlich, ob sie ihren Arbeitgeber über ihre Gewerbeanmeldung in Kenntnis setzen müssen.

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Arbeitgeber über Nebengewerbe informieren: Pflicht?

Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitnehmer nicht, den Arbeitgeber über sein Nebengewerbe zu informieren. Vielmehr regelt Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) eine freie Berufswahl. Doch selbst die kann Grenzen haben. Bei vielen Arbeitnehmern enthält der Arbeits- oder Tarifvertrag Regelungen zu Nebentätigkeiten und Nebengewerbe. In der Regel schreibt die entsprechende Klausel vor, dass das Nebengewerbe der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Viele dieser Vertragsklauseln sind jedoch zu scharf formuliert, so dass sie den Arbeitnehmer unangemessen in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein generelles Nebenbeschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Eine solche Klausel ist rechtswidrig und darf deshalb ignoriert werden. Es besteht folglich keine Pflicht den Arbeitgeber über ein rechtmäßiges Nebengewerbe zu informieren.

Behält sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Genehmigung vor, so müssen Sie ihn über das Nebengewerbe zwar informieren, eine Verweigerung der Zustimmung ist allerdings nur dann erlaubt, wenn durch die Nebentätigkeit seine berechtigten betrieblichen Interessen beeinträchtigt werden.

Interessenkonflikte müssen vermieden werden

Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere dann vor, wenn Sie mit Ihrem Nebengewerbe in eine Wettbewerbssituation mit Ihrem Arbeitgeber treten. In diesem Fall kann er Ihnen das Nebengewerbe problemlos untersagen und Sie bei Missachtung des Verbots entlassen. Das Wettbewerbsverbot ergibt sich aus § 60 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Treten Sie mit Ihrem Nebengewerbe hingegen nicht in Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber, findet die Tätigkeit außerhalb Ihrer regulären Arbeitszeit statt und leidet Ihre Arbeitskraft nicht unter der Doppelbelastung, darf dieser die Genehmigung nicht einfach verweigern. Manche Richter gehen sogar soweit, dass in diesen Fällen selbst die Einholung einer Erlaubnis unnötig sei.

Beim Thema Arbeitszeit ist zu beachten, dass Haupt- und Nebentätigkeit zusammen an Werktagen die in § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegte Grenze von acht bzw. zehn Stunden bei entsprechendem Zeitausgleich nicht überschreiten dürfen. Gemäß § 8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf der Erholungsurlaub durch eine solche Nebentätigkeit ebenfalls nicht beeinträchtigt werden.

Generelles Verbot des Nebengewerbes unzulässig

Es ist nicht zulässig, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Nebentätigkeit pauschal verbietet. Dennoch hat er in gewissen Situationen das Recht, Ihnen Ihr Nebengewerbe zu untersagen, beispielsweise:

  • wenn Sie die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes übertreten (z. B. Sie arbeiten insgesamt zu viele Stunden pro Wochen oder halten die Ruhezeiten nicht ein).
  • wenn Sie zu Ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz treten (Sie bieten dieselben oder ähnliche Produkte über eine eigene Firma an).
  • wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, zum Beispiel weil Sie zu müde oder erschöpft sind.
  • wenn Sie Ihren Erholungsurlaub der Haupttätigkeit dazu nutzen, verstärkt in Ihrem Nebengewerbe zu arbeiten und so dem Urlaubszweck widersprechen.
  • wenn Sie sich für Ihren Arbeitgeber arbeitsunfähig krankschreiben lassen, die Arbeit in Ihrem Nebengewerbe jedoch uneingeschränkt fortsetzen, Sie sich also nicht genesungsförderlich verhalten.

Folgen: Nicht zu unterschätzen

Ignorieren Sie eine vertraglich vereinbarte Anzeigepflicht für das Nebengewerbe oder ein ausgesprochenes Verbot besser nicht, denn im schlimmsten Fall drohen Ihnen arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung (z. B. bei unerlaubter Konkurrenz in größerem Ausmaß).

Während der Kurzarbeit hingegen ist ein Nebengewerbe kein Problem. Welche Fallstricke Sie allerdings beachten sollten, erfahren Sie in unserem nächsten Artikel zur Ausübung eines Nebengewerbes während der Kurzarbeit.

Muss ich meinem Arbeitgeber das Nebengewerbe schriftlich mitteilen?

Theoretisch reicht eine mündliche Information zur Aufnahme der Nebentätig. Um aber auch nach Jahren noch beweisen zu können, dass das Nebengewerbe wie gefordert angezeigt wurde, ist eine schriftliche Mitteilung sinnvoll. Diese findet in der Regel Einzug in die Personalakte und ist dort gut aufgehoben. Ein formloses Schreiben reicht vollkommen aus.

Muss ich mir die Genehmigung schriftlich geben lassen?

Gemäß der Formfreiheit reicht es zwar auch hier aus, sich die mündliche Zustimmung zum Nebengewerbe zu besorgen, allerdings empfehlen wir, dass Sie sich die Unbedenklichkeit der Nebentätigkeit schriftlich bestätigen lassen. Es kommt nicht selten vor, dass Entscheidungsträger das Unternehmen wechseln und plötzlich niemand mehr von der Regelung weiß. Um Missverständnissen und Problemen vorzubeugen, macht eine schriftliche Bestätigung in jedem Fall Sinn. Oftmals genügt bereits ein kurzer Satz samt Unterschrift auf Ihrem Schreiben. Bewahren Sie die Bestätigung sorgfältig auf, um die Genehmigung jederzeit beweisen zu können.

Vorlage für Genehmigung des Nebengewerbes

Unsere Vorlage hilft Ihnen dabei, Ihren Arbeitgeber im notwendigen Umfang über die geplante Aufnahme eines Nebengewerbes zu informieren. Sie müssen lediglich den Empfänger sowie das Datum der Gewerbeaufnahme und die Branche eintragen. Am Ende des Schreibens findet sich zudem ein Abschnitt, in dem der Arbeitgeber Ihnen die Genehmigung schriftlich quittiert, so dass Sie juristisch auf der sicheren Seite stehen. Fordern Sie jetzt die gratis Genehmigung in PDF bei mir an! Ich sende Ihnen alles sofort in Ihr Postfach!

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Wie kann ich meinen Chef vom Nebengewerbe überzeugen?

Die wenigsten Chefs sind wirklich begeistert, wenn ein Mitarbeiter um die Genehmigung für eine selbstständige Nebentätigkeit bittet. Sie fürchten, dass die Haupttätigkeit darunter leidet, indem beispielsweise die Produktivität und die Arbeitsqualität sinken. Um den Arbeitgeber dennoch vom Nebengewerbe zu überzeugen, müssen Sie ihm die Vorteile aufzeigen. Sie lernen beispielsweise unternehmerisches Denken, das Ihnen natürlich auch im Job weiterhilft. Sie sammeln wertvolle Erfahrungen und vergrößern Ihren Wissensschatz. Je genauer Sie dem Chef darlegen können, wie Sie Ihr Gewerbe neben dem Hauptjob organisieren wollen, ohne das Ihre Tätigkeit bei ihm darunter leidet, desto eher erzielen Sie seine Akzeptanz.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot?

Verstoßen Sie mit Ihrem Nebengewerbe gegen das Wettbewerbsverbot, indem Sie in direkte Konkurrenz zu Ihrem Arbeitgeber treten, hat dieser verschiedene Möglichkeit dagegen vorzugehen. Im besten Fall verlangt er lediglich die sofortige Unterlassung. Kommen Sie dieser Forderung nicht nach, kann er das Arbeitsverhältnis nach vorausgehender Abmahnung durch eine ordentliche und bei erheblichem Verstoß auch durch eine außerordentliche Kündigung beenden. Er kann sogar Schadensersatz von Ihnen fordern oder stattdessen selbst in die Geschäfte eintreten. Um diese Ansprüche gegen Sie geltend zu machen, hat er Ihnen gegenüber einen Auskunftsanspruch.

Wichtig: Das Wettbewerbsverbot kann ggf. auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wirksam sein (§ 74 HGB). In diesem Fall ist der Arbeitgeber allerdings zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet.

Kann der Arbeitgeber herausfinden, ob ich ein Nebengewerbe betreibe?

Der Arbeitgeber erhält nicht automatisch Kenntnis von der Gewerbeanmeldung und wird auch nicht von anderen Behörden wie dem Finanzamt über die selbstständige Tätigkeit seines Arbeitnehmers informiert. In der Regel erfährt er also nicht, wenn Sie ein Nebengewerbe anmelden oder betreiben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Dritten jedoch Auskünfte aus dem Gewerbemelderegister erteilt werden.

Leserfragen zum Thema Nebengewerbe

Festanstellung plus Kleinunternehmer?

Hallo, es geht um den Höchstbetrag von 22.000 euro.

Wird im Falle einer Festanstellung und Kleinunternehmen der Umsatz und das Gehalt addiert, und darf ich dann diese 22.000 Euro nicht überschreiten?

Und wie wirkt sich der Umsatz auf meine Einkommensteuer aus?

Also wenn ich z.B. 40 000 Euro brutto verdiene und zusätzlich 10 000 euro als Kleinunternehmer.

Antwort

Hallo,

Frage:
Also, wie wirkt es sich das Schälen zusätzlicher Äpfel auf den Birnenkompott aus?

Antwort:
Gar nicht, da die Äpfel nicht in den Birnenkompott kommen.

Ahaaaa -
Die Grenze von 22.000 EUR ist eine umsatzsteuerliche Grenze, die im Einkommensteuerrecht keine Anwendung findet.

Gehalt ist ein einkommensteuerlicher Begriff, der im Umsatzsteuerrecht keine Anwendung findet. Also für die Höchstgrenze von 22.000 Euro ist nur der Umsatz maßgeblich.

Umsatz ist einkommensteuerlich (in der Regel) die Einnahme aus einer selbständigen Tätigkeit.
Auswirkungen auf die Einkommensteuer hat der Gewinn ( Umsatz/Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben).

Gehalt ist einkommensteuerlich (in der Regel) die Einnahme aus einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Sie merkten "Äpfel - Birnen?"

Bei einem Bruttolohn (= Gehalt = Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit) von 40.000 Euro hat ein lediger Steuerpflichtiger etwa einen Grenzsteuersatz von rund 33 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Für zusätzliche Einkünfte/Gewinne (egal welcher Art) fallen dann rund 33 % Einkommensteuer zusätzlich an. Je höher die zusätzlichen Einkünfte/Gewinne, desto höher der Steuersatz.

Alles etwas verwirrend? - Man braucht ja auch in der Regel mindestens 10 (in Worten: zehn) Jahre vom Beginn der Ausbildung bis zur Bestellung als Steuerberater. Und dies aus gutem Grunde.

Steuerberater Kexel

Die freie Berufswahl ist ein hohes Gut, auch wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Der Arbeitgeber kann deshalb nicht grundsätzlich ein Nebengewerbe verbieten oder prinzipiell die Zustimmung verweigern. Nur wenn seine berechtigten Interessen beeinträchtigt werden, ist ein Verbot seitens des Arbeitgebers möglich. Das betrifft insbesondere das Wettbewerbsverbot und die Überschreitung der Arbeitszeit.

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Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.