Wie lese ich meinen Einkommenssteuerbescheid?

Alle Jahre wieder flattert er ins Haus: Der Steuerbescheid. Und für die meisten Menschen ist er ein Buch mit sieben Siegeln. Wir räumen deshalb mit den wichtigsten Fragen rund um den Steuerbescheid auf und erklären Ihnen an dieser Stelle, wie Sie Ihren Steuerbescheid richtig lesen. 

Aufbau

Dafür müssen wir uns zunächst den Aufbau des Steuerbescheides näher ansehen. Hier ist insbesondere die erste Seite relevant. Auf dieser finden sich folgende Angaben:

  1. Datum des Steuerbescheides
  2. Steuerident-Nr.
  3. Anschrift des Finanzamts
  4. Anschrift des Steuerzahlers
  5. Angabe der festgelegten Steuerart und des Steuerjahres
  6. Angaben zur Art der Steuerfestsetzung, sowie Vorläufigkeitsvermerke, sowie der Vorbehalt der Nachprüfung
  7. Angabe der Steuerschuld bzw. Erstattung
  8. Ausweis des Guthabens oder der Zahllast
  9. Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Auf Seite 2 und allen weiteren Seiten des Steuerbescheides werden dann die Steuerberechnungen, die Erläuterungen und die Rechtsbehelfsbelehrung vermittelt. Doch was hat es mit den einzelnen Angaben auf sich? Das erfahren Sie im Folgenden.

Wie lese ich einen Steuerbescheid Teil 1

Da es nicht so einfach ist einen Steuerbescheid zu lesen oder das Ganze auch noch ordentlich zu erklären, habe ich mir die Arbeit einfach gemacht und einen Steuerberater (Harald Scheerer) auf YouTube gesucht und dessen beiden Videos hier eingebunden. Sehen Sie sich bitte mal seine Videos an, dort erfährt man relativ viel, wie man den Steuerbescheid liest, was man benötigt und was man vernachlässigen kann. Für detaillierte Einzelfragen sollten Sie natürlich Ihren eigenen Steuerberater zu Ihrem eigenen Steuerbescheid befragen. Nun viel Spaß beim Sehen des Videos.

Steuerbescheid lesen Teil 2

1. Datum des Steuerbescheides

Das Datum des Steuerbescheides ist insbesondere für die Fristberechnung für Einsprüche entscheidend. Grundsätzlich haben Sie bis zu einem Monat nach Zugang des Bescheides die Möglichkeit, Einspruch gegen diesen einzuleiten. Zum Datum des Bescheides werden drei Tage Postlaufzeit hinzugerechnet, ab dem die Frist zu laufen beginnt. Ausnahmen gelten für Steuerbescheide, die per Einschreiben zugestellt wurden, sowie für Steuerbescheide, die falsch adressiert sind und deshalb später zugestellt wurden.

Grundsätzlich kann die Frist verschoben werden, wenn sie an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag endet. In diesem Fall ist der nächste Werktag der Ablauf der Frist. Bei einem Einspruch sollten Sie aber ebenfalls eine dreitägige Postlaufzeit einkalkulieren.

2. Steuernummer / Steuerident-Nr.

Die Steuernummer bzw. Steuerident-Nr. haben alle Steuerzahler im Jahre 2009 erhalten. Diese wird auch auf dem Steuerbescheid vermerkt. Sie gilt das gesamte Leben und erleichtert die Zuordnung des Bescheides zu einem Steuerzahler.

3. Anschrift des Finanzamts

Die Anschrift des Finanzamts muss ebenfalls angegeben werden. Wollen Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, so müssen Sie diesen an das Finanzamt senden, welches den Bescheid ausgestellt hat. Das gilt übrigens auch dann, wenn Sie mittlerweile umgezogen sind und ein anderes Finanzamt für Sie zuständig ist.

4. Anschrift des Steuerzahlers

Außerdem findet sich Ihre Anschrift auf dem Bescheid. Sollte eine alte Anschrift eingetragen sein und haben Sie deshalb den Bescheid verspätet erhalten, so läuft Ihre Einspruchsfrist entsprechend länger. Prüfen Sie also die Anschrift genau.

5. Angabe der festgelegten Steuerart und des Steuerjahres

Diese Angaben sind wichtig, um zu erfahren, um welche Art von Steuer es eigentlich geht. Sie müssten regelmäßig zwischen der Einkommenssteuer und der Umsatzsteuer unterscheiden können, da für beide Steuerarten gesonderte Bescheide erlassen werden.

6. Angaben zur Art der Steuerfestsetzung, sowie Vorläufigkeitsvermerke, sowie der Vorbehalt der Nachprüfung

In diesem Bereich wird die Art der Steuerfestsetzung bekannt gegeben. Danach folgt regelmäßig eine kleine Tabelle, die die Steuerschuld berechnet. Meist finden sich in diesem Bereich auch Angaben wie „Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig“ oder „Der Bescheid steht nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“. Das bedeutet für Sie, dass noch kein abgeschlossener Bescheid vorliegt.

7. Angabe der Steuerschuld bzw. Erstattung

Im Anschluss folgt die Berechnung der Steuerschuld. Hierfür wird zunächst die gesamte Steuerschuld festgelegt. Davon abgezogen werden bereits erhaltene Steuerzahlungen, die bei Arbeitnehmern durch die Lohnsteuer, bei Selbstständigen durch die quartalsweisen Vorauszahlungen entstehen.  In der letzten Zeile steht dann, ob ein Guthaben besteht oder ob eine Nachzahlung gefordert wird.

8. Ausweis des Guthabens oder der Zahllast

Die soeben berechnete Zahllast oder das Guthaben werden unter diesem Punkt noch einmal aufgeführt. Beachten Sie bitte: Sollte dort ein Guthaben vermerkt sein, überprüfen Sie die angegebene Bankverbindung genau, um eine Auszahlung an einen anderen Steuerzahler zu vermeiden. Ebenfalls finden Sie hier eine Angabe, bis zu welchem Termin Sie eine Zahllast überweisen müssen. Können Sie diese Frist nicht einhalten, setzen Sie sich umgehend mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Vielleicht können Sie eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren.

9. Berechnung des zu versteuernden Einkommens

Unter diesem Punkt, der sich regelmäßig auf den folgenden Seiten des Steuerbescheides fortsetzt, wird das zu versteuernde Einkommen noch einmal berechnet. Je mehr Arten von Steuern Sie zahlen, je mehr Arten von Einkommen Sie haben, umso umfangreicher wird diese Berechnung. Achten Sie in diesem Bereich insbesondere auf Abweichungen der Angaben im Steuerbescheid von den Angaben in der Steuererklärung.

Weitere Inhalte des Steuerbescheides

Darüber hinaus finden sich die Erläuterungsteile im Steuerbescheid. Sie erklären etwa einen Vorläufigkeitsvermerk und worauf sich dieser bezieht. Ebenfalls können Sie hier Hinweise finden, warum von Angaben in der Steuererklärung abgewichen wurde.

Die Rechtsbehelfsbelehrung folgt ganz am Ende des Steuerbescheides. Hier können Sie noch einmal nachlesen, wie lange Ihre Einspruchsfrist andauert.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.