Widerrufsrecht: Alles, was Sie zum Widerruf wissen müssen

Das Widerrufsrecht bereitet vielen Unternehmern Kummer. Zu rechtlichen Bedenken – habe ich die Widerrufsbelehrung korrekt eingebunden? – kommen spezielle Fallkonstellationen dazu. Darf der Käufer die Ware einfach unfrei zurückschicken? Muss ich verschmutzte oder defekte Ware akzeptieren? Dieser Beitrag beantwortet alle wichtigen Fragen rund um das Widerrufsrecht und hilft Ihnen, die Belehrung rechtssicher umzusetzen.

Was versteht man unter dem Widerrufsrecht?

Wenn der Kunde eine Ware nicht in einem lokalen Ladengeschäft kauft, hat er keine Möglichkeit, sie durch Testen, Ansehen und Anfassen auf seine Beschaffenheit zu prüfen. Deshalb steht ihm in vielen Fällen ein sogenanntes Widerrufsrecht zu. Macht er davon Gebrauch, gibt er an, an seine ursprüngliche Willenserklärung nicht mehr gebunden sein zu wollen.

Sobald er die Ware erhalten hat, kann er sie auf Funktion, Beschaffenheit und Eigenschaften prüfen. Ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, kann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und den Vertrag auflösen. In diesem Fall sind beide Vertragspartner nicht mehr an ihre Willenserklärung gebunden und müssen die ausgetauschten Leistungen zurückgeben – der Käufer also die Ware, der Verkäufer den gezahlten Kaufpreis (§ 355 Abs. 3 BGB).

Die Regelungen des BGB sehen ein Widerrufsrecht für viele Vertragsbeziehungen vor, etwa für Vermittlungsverträge, langfristige Urlaubsprodukte oder Verbraucherdarlehensverträge. Für Sie als Existenzgründer dürfte insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften relevant sein.

Für wen gilt das Widerrufsrecht?

Grundsätzlich richtet sich das Widerrufsrecht bei Kaufverträgen nur an Verbraucher, ist also lediglich für B2C-Vertragsbeziehungen relevant.

Kein Widerrufsrecht bei B2B-Geschäften

Wenn zwei Unternehmer ein Geschäft abschließen, dann greift der im Gesetz verankerte Verbraucherschutz nicht. Dies betrifft alle natürlichen und juristischen Personen, die laut §14 BGB als Unternehmer gelten.

Im Gesetzestext heißt es sinngemäß, dass dazu alle Personen zählen, die ein Geschäft als gewerblich oder selbstständig beruflich Tätiger abschließen – Gründer fallen ebenso in diese Kategorie, und zwar bereits in der Vorgründungsphase. In einem Urteil aus dem Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof dies klargestellt. Für diese Regelung ist es unerheblich, ob die geplante selbstständige Tätigkeit dann auch wirklich aufgenommen wird.

Der Unternehmer als Privatperson – Anspruch auf Widerrufsrecht?

Ein Unternehmer oder Selbstständiger kann aber auch als Privatperson handeln. Wer also eindeutig in privater Absicht kauft oder bestellt, dem steht in seiner Eigenschaft als Verbraucher auch das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Dies gilt für Haustürgeschäfte ebenso wie für die Bestellung über das Internet.

Haustürgeschäft und Fernabsatzvertrag

Grundsätzlich gilt das Widerrufsrecht stets in Situationen, in denen der Verbraucher benachteiligt werden könnte. Besonders deutlich wird dies bei folgenden speziellen Arten des Kaufvertrags:

  • Haustürgeschäft: Als Haustürgeschäft bezeichnet man Verträge mit Verbrauchern, die außerhalb der Geschäftsräume des Händlers und im privaten Bereich des Verbrauchers geschlossen werden, etwa in seiner Privatwohnung, an seinem Arbeitsplatz, auf öffentlichen Plätzen (nur bei Initiative des Unternehmers) und bei Freizeitveranstaltungen wie sogenannten Kaffeefahrten. Es entsteht eine Situation, in der der Händler den Käufer überrumpeln kann. Deshalb steht Letzterem das Recht zu, vom Kauf zurückzutreten, nachdem er Gelegenheit hatte, ihn zu überdenken.
  • Fernabsatzvertrag: Diesen Vertrag schließt der Kunde mit dem Händler ausschließlich über Medien für die Fernkommunikation. Typische Beispiele: Kauf über Onlineshops, telefonisch (z. B. Shopping-TV) oder per Fax (z. B. Katalogbestellungen). Da der Kunde die Ware vorab nur sehen, aber nicht testen kann, steht ihm ein Widerrufsrecht zu.

Nicht als Haustürgeschäft gilt übrigens der Kauf an einem Messestand. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 10. April 2019, Az. VIII ZR 82/17, beschlossen, weil ein Messestand als Teil der „Geschäftsräume“ anzusehen ist.

Beginn und Dauer des Widerrufsrechts

Um das Widerrufsrecht korrekt anwenden zu können, sollten Sie als Händler die wichtigsten Grundlagen über deren Beginn, Dauer und Ende kennen:

Beginn der Widerrufsfrist

Nach § 355 Abs. 2 BGB Beginn mit Vertragsschluss (z. B. bei Downloadprodukten), bei der Bestellung von Waren jedoch frühestens mit dem tatsächlichen Erhalt der Ware; außerdem frühestens ab korrekt erfolgter Widerrufsbelehrung

Dauer der Frist

14 Tage

Dauer der Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung

12 Monate + 14 Tage (oder 14 Tage ab nachgeholter korrekter Widerrufsbelehrung)

Wenn Sie eine Bestellung mit mehreren Waren in Teilsendungen ausliefern, beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die letzte Teillieferung erhalten hat. Bei regelmäßigen Lieferungen von Waren (z. B. bei Abonnements von Katzenfutter) an Ihren Vertragspartner beginnt die Frist ab dem Erhalt der ersten Lieferung.

So wenden Sie die Widerrufsbelehrung korrekt an

Damit der Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch machen kann, muss er zunächst einmal wissen, dass es dieses gibt und wie es funktioniert. Deshalb sind Sie bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften verpflichtet, Ihren Vertragspartner darüber zu belehren – die Widerrufsbelehrung. Dazu sollten Sie folgende Grundregeln kennen:

  • Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss von der Widerrufsbelehrung Kenntnis nehmen können. Beim Haustürgeschäft also am besten im Rahmen des Vertragsschlusses, beim Fernabsatzvertrag vor dem Abschluss des Kaufs (z. B. vor dem „Kaufen“-Button im Onlineshop).
  • Nach dem Kauf müssen Sie als Verkäufer dem Kunden die Widerrufsbelehrung zusätzlich in Textform übermitteln. Dazu schicken Sie ihm entweder eine E-Mail, die den Text enthält (ein Link zu Ihrer Website ist nicht ausreichend!), oder Sie legen sie in ausgedruckter Form der Lieferung bei.
  • Grundsätzlich können Sie selbst entscheiden, wie die Widerrufsbelehrung optisch aussehen soll, solange sie die erforderlichen Daten in korrekter Form enthält. Da der Gesetzgeber in der Anlage 1 zu § 246a BGB inzwischen ein gesetzlich normiertes Muster für die Widerrufsbelehrung festgehalten hat, sollten Sie dieses auch nutzen. Es bietet Ihnen Rechtssicherheit. Auch beim Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) können Sie das Widerrufsbelehrung-Muster herunterladen.

Welche Folgen hat eine fehlende oder falsche Widerrufsbelehrung?

Halten Sie die Vorschriften zur korrekten Einbindung der Widerrufsbelehrung nicht ein, hat dies – je nach Konstellation – mehrere Folgen:

  • Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen. Der Kunde könnte also auch z. B. noch nach acht Monaten den Vertrag widerrufen. Erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen verfällt das Widerrufsrecht.
  • Der Kunde muss die Rücksendekosten nicht tragen, und auch ein Wertersatz für Abnutzung der Ware durch den Gebrauch ist meist ausgeschlossen.
  • Der Käufer kann den Kauf von Ware widerrufen, für die normalerweise gar kein Widerrufsrecht besteht (z. B. verderbliche Ware).
  • Der Kunde kann sich auf die volle Widerrufsfrist berufen, selbst wenn diese bereits früher geendet hätte (z. B. durch Siegelbruch).

Neben diesen rechtlichen Konsequenzen, die nur Ihr Vertragsverhältnis zum Kunden betreffen, gibt es noch eine größere Gefahr: Belehren Sie Verbraucher nicht über Ihr Widerrufsrecht, ist dies ein Fall von unlauterem Wettbewerb. Dagegen kann Ihre Konkurrenz ebenso wie Verbände des Verbraucherschutzes mit teuren Abmahnungen vorgehen!

Der Kunde hat widerrufen: der Ablauf eines Widerrufs beim Kaufvertrag

Möchte der Kunde den Kaufvertrag widerrufen, ist folgender Ablauf vom Gesetzgeber vorgesehen:

  1. Schritt: Der Käufer erklärt ausdrücklich den Widerruf. Dabei ist er an keine bestimmte Form gebunden, kann dies also telefonisch, per E-Mail, über ein Onlineformular oder ähnliche Kommunikationsmittel tun. Die kommentarlose Rücksendung der Ware reicht allerdings nicht mehr. Er kann dafür ein bereitgestelltes Muster-Widerrufsformular nutzen – muss er aber nicht.
  2. Schritt: Der Verbraucher muss die Ware an Sie zurückschicken. Dafür hat er ab dem Tag der Widerrufserklärung weitere 14 Tage Zeit (§ 357 Abs. 1 BGB). Er muss die Kosten der Rücksendung tragen, soweit er im Rahmen der Widerrufsbelehrung über diese Frist informiert wurde. Die sogenannte „40-Euro-Klausel“ gibt es nicht mehr. Falls für die Rückgabe ein Speditionsversand notwendig ist, müssen Sie dem Kunden die Kosten vorab mitteilen – notfalls geschätzt.
  3. Schritt: Sie müssen Ihrerseits innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Widerrufs (!) den Kaufpreis inklusive der Versandkosten für den Versand zum Kunden erstatten (§ 357 Abs. 2 BGB). Lediglich etwaige Mehrkosten des Versands, z. B. für eine Expresslieferung, müssen Sie nicht zurückzahlen. In jedem Fall müssen Sie für die Rückzahlung das Zahlungsmittel nutzen, mit dem der Kunde seine Rechnung gezahlt hatte.

Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht: Solange Sie weder die Ware noch einen Nachweis über den fristgerechten Versand erhalten haben, dürfen Sie die Rückzahlung zurückbehalten (§ 357 Abs. 3 BGB).

Ausnahmen: Welche Geschäfte kann ich vom Widerrufsrecht ausschließen?

§ 312g Abs. 2 BGB definiert zahlreiche Ausnahmen, für die Sie das Widerrufsrecht ausschließen können. Dazu gehören etwa:

  • Waren, die nach Vorgaben des Kunden individuell hergestellt werden (z. B. Artikel mit Gravur, maßgefertigter Anzug)
  • verderbliche Ware
  • versiegelte Waren, die aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden können
  • Waren, die aufgrund ihrer Eigenschaften untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden
  • alkoholische Getränke (unter bestimmten Bedingungen)
  • Lieferung von CDs, DVDs und Software, wenn die Versiegelung nach der Lieferung beschädigt wurde
  • Kauf von Zeitungen und Zeitschriften (gilt nicht für Abonnements)
  • Kauf von Waren oder Dienstleistungen, wenn die Preise von den schwankenden Finanzmärkten abhängen (z. B. Aktien)

Das Widerrufsrecht wird allerdings häufig zugunsten des Verbrauchers ausgelegt. Im Fall eines Matratzenkaufs im Internet entschied der EuGH, dass dem Verbraucher trotz der Verletzung des Hygienesiegels ein Widerrufsrecht zustand (Urteil vom 27. März 2019, Az. C-681/17).

Es gibt auch Fälle, in denen das Widerrufsrecht bereits vor Ablauf der 14 Tage endet. Dies gilt etwa für versiegelte Waren durch Beschädigung des Siegels oder bei digitalen Inhalten sofort im Zeitpunkt des Kaufs.

Häufige Fragen und Antworten zum Widerrufsrecht

Gilt die Verweigerung der Annahme einer Lieferung als Widerrufserklärung?

Nein, dies ist nicht ausreichend. Der Verbraucher muss den Widerruf des Vertrags ausdrücklich mitteilen (§ 355 Abs. 1 BGB).

Muss der Käufer für seinen Widerruf Gründe angeben?

Für dessen Wirksamkeit ist es nicht erforderlich, dass der Kunde für den Widerruf Gründe angibt (§ 355 Abs. 1 BGB). Dies hat der BGH mit Urteil vom 12. Juli 2016 (Az. XI ZR 501/15) entschieden.

Ist der Teilwiderruf eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen möglich?

Mit einem Widerruf erklärt der Kunde, dass er nicht mehr an seine ursprüngliche Willenserklärung gebunden sein will. Ein Teilwiderruf ist somit vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. In der Regel akzeptieren ihn jedoch viele Unternehmer, um die Zahl der Retouren zu senken.

Im Fall eines Teilwiderrufs müssen Sie die Versandkosten für den Versand der Ware zum Kunden in der Regel nicht erstatten oder, wenn überhaupt, nur anteilig nach Gewicht oder Stückzahl.

Muss ich als Händler unfreie Rücksendungen annehmen?

Grundsätzlich gibt es seit der letzten Reformierung des Widerrufsrechts keine Verpflichtung mehr, unfreie Rücksendungen anzunehmen. Durch einen Umstand müssen Sie sie aber durch die Hintertür doch annehmen: In dem Päckchen könnte sich nämlich die ausdrückliche Widerrufserklärung des Verbrauchers befinden. Nehmen Sie es nicht an, würden Sie deren Zugang vereiteln.

Mein Kunde hat seine Ware ohne Originalverpackung zurückgeschickt – darf er das?

Tatsächlich ist Ihr Kunde nicht verpflichtet, bei einem Widerruf des Vertrags die Originalverpackung mitzuschicken, um von seinem Recht Gebrauch machen zu können.

Wer haftet, wenn die Rücksendung beschädigt beim Händler ankommt oder verloren geht?

Das Risiko liegt beim Händler. Dementsprechend haften Sie als Verkäufer für Beschädigung und Verlust.

Muss mein Käufer Wertersatz zahlen, wenn er die Ware abgenutzt oder beschädigt zurückschickt?

Häufig kommt nach dem Widerruf keine neuwertige Ware zurück, sondern verschmutzte Kleidung oder ein Radio mit verkratzter Oberfläche. Der Kunde muss für den geminderten Wert Ersatz leisten. Allerdings nur, wenn er die Ware auf eine Art und Weise verwendet hat, die über den normalen Test des Artikels hinausgeht. Bei einer Bluse müssen Sie also möglicherweise akzeptieren, dass vom Anprobieren ein Make-up-Rand am Kragen zurückgeblieben ist, nicht jedoch Materialveränderungen von einem zu heißen Waschgang.

In der Regel sind Sie als Verkäufer in der Beweispflicht für die übermäßige Nutzung. Da dies schwierig ist, gilt der „Beweis des ersten Anscheins“. Bei deutlichen Gebrauchsspuren muss deshalb der Kunde erklären, wie diese im Rahmen einer normalen Nutzung entstanden sind.

Ein Wertersatz kommt in Ihrem Fall nur in Frage, wenn Sie den Käufer zuvor im Rahmen der Widerrufsbelehrung über diese Rechtsfolge informiert haben.

Ist es möglich, die Widerrufsfrist für einen Vertrag zu verlängern?

Selbstverständlich dürfen Sie Ihren Kunden auch eine verlängerte Widerrufsfrist einräumen. Aber Achtung: Belehren Sie sie dennoch korrekt zum gesetzlichen Widerrufsrecht. Andernfalls besteht zum einen Abmahngefahr – und zugleich die Gefahr, dass die Widerrufsfrist wiederum nicht beginnt zu laufen.

Hat ein Unternehmer ein Widerrufsrecht, wenn er darüber belehrt wurde?

Da vor allem der Onlinehandel stark automatisiert ist, kommt es häufig vor, dass auch bei B2B-Geschäften nach Vertragsschluss Widerrufsbelehrungen versandt werden, zum Beispiel mit der Bestellbestätigung. Ob dann automatisch ein Widerrufsrecht zustande kommt, ist nicht schlussendlich geklärt; sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung herrschen hierzu abweichende Aussagen.

Vermeiden Sie diese 7 Fehler in der Widerrufsbelehrung!

Diese Fehler sollten Ihnen besser nicht passieren:

  1. eine veraltete Widerrufsbelehrung mit falschen Angaben verwenden
  2. Platzierung der Muster-Widerrufsbelehrung an einer nicht gut auffindbaren Stelle auf der Website
  3. Einschränkung des Widerrufsrechts (z. B. Beschränkung auf die Rücksendung in OVP)
  4. nicht vorhandene Information über die Zahlung der Rücksendekosten durch den Käufer oder etwaigen Wertersatz
  5. Widerrufsbelehrung in winziger Schriftgröße
  6. verkürzte Frist für den Widerruf (kürzer als 14 Tage)
  7. fehlende Übersendung der Widerrufsbelehrung in Textform
  1. Klären Sie, ob für Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung eine Widerrufsbelehrung erforderlich ist.
  2. Nutzen Sie die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung und binden Sie sie rechtskonform ein.
  3. Erstatten Sie bei einem wirksamen Widerruf eines Vertrags die Zahlung innerhalb von 14 Tagen.
  4. Lassen Sie von einem Anwalt überprüfen, ob Sie das Widerrufsrecht korrekt umgesetzt haben, um Abmahnungen zu vermeiden.
Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.