Rentenversicherungspflicht für Selbstständige: Hier erfahren Sie, ob Sie versicherungspflichtig sind

Als Unternehmer müssen Sie selbst für das Alter oder den Fall der Erwerbsunfähigkeit vorsorgen. Sonst könnte es passieren, dass Sie zwar ein Leben lang gut wirtschaften, im Alter aber doch Monat für Monat von der Hand in den Mund leben müssen. Um das Risiko von Altersarmut abzumildern, hat der Gesetzgeber für eine Vielzahl von Selbstständigen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Im Gründerlexikon erfahren Sie, ob Sie von der Rentenversicherungspflicht zur Vorsorge für das Alter betroffen sind und welche Alternativen es gibt.

Rentenversicherungspflicht: Diese Existenzgründer sind pflichtversichert

Ob Sie als Existenzgründer oder Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenkasse versicherungspflichtig sind, hängt davon ab, ob Sie einer der folgenden Berufsgruppen angehören:

Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Handwerker

Der Versicherungspflicht unterliegen alle Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Dies ist an die Frage gekoppelt, ob Sie ein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Gewerbe ausüben. Versicherungspflicht besteht immer bei zulassungspflichtigen Handwerken mit Meisterpflicht gemäß der Anlage A der HwO, beispielsweise bei Maurern, Kfz-Mechanikern, Elektrotechnikern oder Hörgeräteakustikern. Ein qualifizierter Geselle, der aufgrund seiner langjährigen Berufspraxis eine Ausübungsberechtigungünach § 7b HwO erhält, muss sich als Selbstständiger in die Handwerksrolle eintragen und wird versicherungspflichtig. Auch als Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in die Handwerksrolle eingetragen ist, müssen Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sofern Sie die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen – nicht jedoch bei einer Kapitalgesellschaft.

Wer hingegen ein zulassungsfreies Handwerk nach Anlage B der HwO betreibt, ist nicht zur Eintragung in der Handwerksrolle verpflichtet und muss sich somit nicht gesetzlich versichern. Typische Beispiele sind Maßschneider, Fotografen, Bestatter oder Gebäudereiniger.

Versicherungspflicht bei Selbstständigen in den Bereichen Bildung und Pflege

Sind Sie in den Bereichen Bildung und Pflege tätig, kann unter Umständen ebenfalls eine Rentenversicherungspflicht eintreten:

  • Lehrkräfte: Die Deutsche Rentenversicherung definiert den Lehrer wie folgt: "Lehrer im Sinne der Rentenversicherung ist, wer in irgendeiner Form Wissen, Können oder Fertigkeiten an andere weitergibt." Dabei kommt es nicht auf eine pädagogische Ausbildung an. Unter die Rentenversicherungspflicht fallen demzufolge auch selbstständige Nachhilfelehrer, Dozenten, Skilehrer, Reit- und Fahrschullehrer. Gesangs- oder Musiklehrer unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Diese selbstständigen Personengruppen sind in der Künstlersozialkasse pflichtversichert.
  • Erzieher: Erzieher in Kinderbetreuungseinrichtungen ebenso wie Tagesmütter sind versicherungspflichtig, sofern ihre selbstständige Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, den Charakter und die Persönlichkeit von Kindern weiterzuentwickeln. Eine reine Beaufsichtigung der Kinder führt nicht zur Rentenversicherungspflicht.
  • Selbstständige im medizinischen und Pflegebereich: Sofern Pflegepersonen überwiegend auf ärztliche Anordnung arbeiten, sind sie versicherungspflichtig. Diese Regelung trifft etwa auf Krankenschwestern, Physiotherapeuten und Logopäden zu. Heilkundige, die die Diagnose stellen und die medizinisch erforderliche Behandlung der Kranken bestimmen, sind von der Pflicht zur Einzahlung in die gesetzliche Rentenkasse ausgenommen. Dazu zählen Ärzte, Arbeitstherapeuten oder Psychotherapeuten. Altenpfleger sind nicht versicherungspflichtig, sofern sie nur Menschen pflegen, die ihres Alters wegen Unterstützung benötigen.
  • Hebammen und Entbindungspfleger: Diese Berufsgruppe ist ab der Geringfügigkeitsgrenze immer mit dem Regelbeitrag rentenversicherungspflichtig.

Die Versicherungspflicht besteht ab einem Verdienst von mehr als 450 Euro monatlich, solange keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine Ausnahme bilden selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger: Sie bleiben auch dann gesetzlich versichert, wenn sie Arbeitnehmer beschäftigen.

Tipp: Gründen Sie im Nebenerwerb? Lesen Sie hier mehr über Ihre Rentenversicherungspflicht!

Weitere Berufsgruppen, die der Versicherungspflicht unterliegen

In der gesetzlichen Rentenversicherung müssen sich außerdem diese Berufsgruppen versichern:

  • Künstler und Publizisten: Künstler und Publizisten sind über die Künstlersozialabgabe pflichtversichert. Darunter fallen Personen, die darstellende oder bildende Kunst sowie Musik schaffen oder ausüben. Ebenso zählen dazu Publizisten (z. B. Schriftsteller, Autoren, Journalisten) und Lehrende in den genannten Bereichen. Voraussetzung ist, dass der Selbstständige pro Jahr ein Einkommen von mehr als 3.900 Euro erzielt. Die Hälfte der auf Basis einer Einkommensschätzung berechneten Beiträge wird durch die Künstlersozialabgabe der Auftraggeber finanziert.
  • Seelotsen, Küstenschiffer und -fischer: Selbstständige Seelotsen, die im öffentlichen Auftrag tätig sind, zahlen in die gesetzliche Rentenkasse ein. Dasselbe gilt für Küstenschiffer und -fischer. Nicht erfasst von der Versicherungspflicht sind jedoch Binnen- und Trave-Lotsen sowie Lotsen der Flensburger Förde. Diese Selbstständigen müssen sich bei den Lotsenbrüderschaften (Seelotsen), Gewerbeämtern (Küstenschiffer) oder den Fischereiämtern (Küstenfischer) melden. Die Versicherung erfolgt über die Knappschaft Bahn-See.
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber: Arbeiten Selbstständige und Freiberufler nur für einen Auftraggeber und beschäftigen selbst keine Arbeitnehmer, gelten Sie als versicherungspflichtig.
  • Hausgewerbetreibende: Hausgewerbetreibende sind gesetzlich in der Rentenversicherung versichert. Als Selbstständige nehmen sie einen Sonderstatus ein, da sie sich beispielsweise in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern können.

Häufige Fragen rund um die Rentenversicherungspflicht für Existenzgründer

Was passiert, wenn ich mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübe?

Wenn Sie mehrere rentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, kann eine mehrfache Versicherungspflicht eintreten (z. B. ein Lehrer, der nebenbei publizistisch tätig ist). In diesem Fall zahlt der Existenzgründer Rentenversicherungsbeiträge für beide Tätigkeiten, allerdings beschränkt auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Gibt es eine generelle Versicherungspflicht für Selbstständige?

Obwohl es bereits seit Jahren Bestrebungen in der Politik gibt, eine generelle Versicherungspflicht für Selbstständige und Unternehmer einzuführen, hat sich die Idee bisher noch nicht durchgesetzt. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung findet sich unter anderem der Vorschlag, eine Altersvorsorgepflicht mit Wahlmöglichkeit einzuführen.

Kommt die Altersvorsorgepflicht für Selbstständige?

Schon seit einigen Jahren gibt es Pläne, eine gesetzliche Altersvorsorgepflicht für Selbstständige und Freiberufler einzuführen, die bisher noch nicht in eine Altersvorsorge einzahlen. Wer weder in einem Versorgungswerk noch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, kann sich alternativ für eine private Altersvorsorge entscheiden. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass es sich um eine insolvenz- und pfändungssichere Altersvorsorge handeln muss, die eine Rente oberhalb der Grundsicherung (ca. 800 Euro monatlich) ermöglicht. Dies ist beispielsweise bei Rürup-Verträgen und der Riester-Rente der Fall.

Wie können sich Handwerker von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Handwerker haben die Möglichkeit, sich nach 18 Jahren Mitgliedschaft von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Genauer gesagt müssen mindestens 216 Pflichtbeiträge bezahlt worden sein. Hierfür reichen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund den "Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben" (V0010) ein.

Endet die Rentenversicherungspflicht, wenn ich Arbeitnehmer einstelle?

Der Unternehmer stellt einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer ein. Übt dieser Arbeitnehmer eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Selbständigkeit aus, endet die Pflichtversicherung für den Unternehmer. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regelung (z. B. Hebammen).

Können sich Existenzgründer von der Rentenversicherung befreien lassen?

Existenzgründer mit nur einem Auftraggeber, die zum ersten Mal versicherungspflichtig werden, können sich für höchstens drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Können sich versicherungspflichtige Selbstständige in der PKV versichern?

Die Rentenversicherungspflicht beeinflusst Sie nicht in Ihrer Krankenkassenwahl. Da Sie als Selbstständiger nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, können Sie sich problemlos in der privaten Krankenversicherung versichern.

Welche Auswirkungen hat ein berufsständisches Versorgungswerk auf die Versicherungspflicht?

Sind Sie bereits in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert? Spezielle Berufsgruppen wie Ärzte, Anwälte oder Notare, die einem Versorgungswerk angehören, können sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Bin ich rentenversicherungspflichtig, wenn ich einen Handwerksbetrieb als Erbe oder Nachlassverwalter weiterführe?

In diesem Fall sind Sie nicht rentenversicherungspflichtig.

Wie hoch sind die Beiträge zur Rentenversicherung für Selbstständige?

Für Selbstständige gibt es drei Varianten bei der Beitragshöhe:

  1. Halber Regelbeitrag: In den ersten drei Jahren als Existenzgründer können Sie den halben Regelbeitrag wählen.
  2. Regelbeitrag: Unabhängig vom Arbeitseinkommen zahlt der Selbstständige den Regelbeitrag.
  3. Einkommensgerechter Beitrag: Sie können anhand Ihres Einkommensteuerbescheids Ihr Einkommen nachweisen und so Ihre Beiträge senken.

Bemerkt die Rentenversicherung überhaupt, dass ich als Handwerker tätig bin?

Sobald Sie Ihren Betrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen, teilt die Handwerkskammer dies der Deutschen Rentenversicherung Bund mit. Allein diese Meldung ist ausschlaggebend für Ihre Rentenversicherungspflicht. Darum kommen Sie nicht herum.

Besteht eine Meldepflicht für versicherungspflichtige Selbstständige?

Für viele Berufe, beispielsweise für Lehrer, Pflegepersonal oder auch Schiffslotsen, besteht die Pflicht, die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Unterlassen Sie diese Meldung, müssen Sie mit hohen Nachzahlungen an die gesetzliche Rentenkasse rechnen.

Kann ich mich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern?

Unternehmer, die nicht pflichtversichert sind, können sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Dabei kann der Unternehmer seine Beitragshöhe flexibel zwischen dem Mindestbeitrag (2020: 83,70 Euro) und dem Höchstbeitrag (2020: 1.283,40 Euro) wählen. Die freiwillige Versicherung kann jederzeit unterbrochen oder beendet werden. Entscheiden Sie sich innerhalb der ersten fünf Jahre ab Existenzgründung statt der freiwilligen Beitragszahlung für die "Pflichtversicherung auf Antrag", so bleiben Sie an diese Entscheidung dauerhaft gebunden.

Tipp: Die freiwillige Rentenversicherung kann eine sinnvolle Option sein, wenn Sie als Angestellter bereits einige Jahre lang Beiträge eingezahlt haben, aber noch weiter einzahlen müssen, um eine Anwartschaft zu erreichen. Vereinbaren Sie einen Termin bei der DRV, um Ihre Konten zu klären, und prüfen Sie Ihre Vorsorgeversicherungen!

Gesetzliche oder private Rentenversicherung: Was sich für Sie lohnt

Die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat einen großen Pluspunkt: Der Unternehmer hat weiterhin Anspruch auf die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie auf zusätzliche Leistungen (z. B. für die Hinterbliebenen). Die Absicherung der Erwerbsunfähigkeit ist gerade bei älteren Handwerkern, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Alternativ können Sie privat für das Alter vorsorgen. Eine private Rentenversicherung hat viele Vor- und Nachteile:

Vorteile

Nachteile

  • sichere Geldanlage
  • keine Gesundheitsprüfung erforderlich
  • höhere Rendite als in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • meist Wahl zwischen Einmalzahlung und Rente
  • bei Rürup-Rente und Riester-Verträgen Beiträge steuerlich absetzbar
  • schwierige Auswahl der richtigen Versicherung wegen großer Tarifvielfalt
  • einseitige Beratung durch provisionsabhängige Berater

Seit 2005 können Selbstständige und Freiberufler mit der durch Rürup eingeführten Basisrente Monat für Monat für das Alter vorsorgen. Gleichzeitig bietet diese Form der Altersvorsorge die Möglichkeit, mit der Einzahlung Steuern zu sparen. Die Einzahlungen in die Rürup-Rentenkasse können Sie in der Einkommensteuererklärung angeben. Zwar versteuern Sie später die ausgezahlte Rente – allerdings zu einem deutlich geringeren Steuersatz. Ähnliche Steuerspareffekte realisieren Sie mit der Riester-Rente.

Die Rürup-Basisrente lohnt sich für Selbstständige und Freiberufler, die ein hohes Einkommen erzielen, für die die gesetzliche Rentenversicherung keine geeignete Option für die Altersvorsorge ist oder die ihre Rente vor einer Insolvenz oder einer Pfändung schützen wollen.

Wenn Ihre Berufsgruppe der Versicherungspflicht unterliegt, haben Sie als Selbstständiger meist ohnehin keine Wahl. Steht Ihnen die Form der Rentenversicherung hingegen offen, können Sie zwischen freiwilligen Beiträgen oder einer privaten Vorsorge für das Alter wählen. Viele Pflichtversicherte vertrauen nicht auf die Sicherheit der gesetzlichen Rente, zumal seit vielen Jahren regelmäßig über demografische Probleme im Hinblick auf das deutsche Rentenversicherungssystem berichtet wird. Ohne Versicherungspflicht können Sie aber frei wählen, welcher Altersvorsorge Sie Ihr Vertrauen schenken möchten. Prüfen Sie immer alle Alternativen, ehe Sie sich entscheiden, und setzen Sie am besten zur Sicherheit auf eine breite Streuung, statt alles auf eine Karte zu setzen.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.