Rente und Gewerbe – Was müssen Rentner beachten?

Wer neben der Rente ein Gewerbe betreiben will, der sollte sich vorher gründlich informieren. Zuverdienste sind generell möglich, wie viel man als Rentner jeweils durch ein Gewerbe verdienen darf, ohne dass die Bezüge gekürzt werden, hängt unter anderem von der Art der Rente, aber auch vom Lebensalter ab. Will man auf Nummer sicher gehen, sollte vor der Gewerbeanmeldung (Beachten Sie die Kosten der Gewerbeanmeldung!) eine eingehende Beratung durch den Steuerberater erfolgen. Generell sind nachfolgende Punkte zu beachten.  

Altersrente und Einkünfte aus Gewerbe oder freiberuflicher Tätigkeit

Wer die Regelsaltersgrenze erreicht hat, der darf unbegrenzt hinzuverdienen. Dem Rentenversicherungsträger muss die Beschäftigung dann noch nicht einmal gemeldet werden. Auswirkungen haben die Bezüge jedoch auf die zu zahlende Einkommenssteuer und die Krankenversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge müssen allerdings nicht mehr bezahlt werden. Überschreiten Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb die Freigrenze von 24.500 Euro, muss auch Gewerbesteuer entrichtet werden.

Generelles zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitragsbemessung für Selbständige lesen Sie in unserem Artikel zum Thema.

Frühzeitige Altersrente und Hinzuverdienstgrenzen

Wird eine Altersrente schon vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren bezogen, dann ist der Freibetrag für den Hinzuverdienst begrenzt. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente wegen Erwerbslosigkeit
  • Altersrente nach Altersteilzeitarbeit
  • Altersrente für Frauen

Bis die Regelaltersgrenze erreicht ist, werden Einkünfte von der Rente abgezogen, je höher also der Zuverdienst, umso geringer die ausgezahlte Rente. Hier wird zwischen Vollrente und Teilrente unterschieden, wird die Verdienstobergrenze erreicht, entfallen die Rentenzahlungen ganz. Als anrechenbarer Hinzuverdienst gilt der monatliche steuerrechtliche Gewinn, also etwa Einkünfte aus Gewerbebetriebe, selbstständiger Tätigkeit oder auch ein vergleichbares Einkommen wie das Vorruhestandsgeld.

Aktuell (Stand 2022) gelten folgende Hinzuverdienstgrenzen:

  • Für die Vollrente gibt es bundesweit eine unbegrenzte Hinzuverdienstgrenze. Die Deutsche Rentenversicherung führt dazu aus:„Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird."
  • Wer die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, kann bis zu 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.
  • Wer sich für den Bezug einer Teilrente entscheidet (die vorgezogene Altersteilrente ist eine Alternative zur Altersteilzeit) hat mehr Spielraum in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen. Wie hoch diese Grenze ist, wird individuell berechnet, als Faustregel kann folgende Formel angenommen werden: Die Summe aus Teilrente und Hinzuverdienst darf maximal das monatliche Bruttogehalt vor Rentenbezug betragen.
  • Weiterhin hat der Gesetzgeber eine Erleichterung eingebaut: Zweimal jährlich darf die Hinzuverdienstgrenze bis zum doppelten Wert überschritten werden.

Aufgrund der Coronapandemie wurde vorübergehend die Hinzuverdienstgrenze deutlich auf 46.060 Euro jährlich angehoben, um Personalengpässe zu vermeiden. Ab dem Jahr 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Grenze von 6.300 Euro jährlich.

Anrechnung von Zuverdienst auf Hinterbliebenen- und Witwenrente

Auch auf die Hinterbliebenenrente wird zusätzliches Einkommen angerechnet, wenn es die festgelegten Freibeträge überschreitet. Der Freibetrag ist keine feste Zahl, sondern mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Aktuell gelten für den Zuverdienst zur Hinterbliebenenrente folgende Freibeträge (Stand 2022):

  • Neue Bundesländer: 902,62 Euro
  • Alte Bundesländer: 883,61 Euro

Für jedes Kind steigt der Freibetrag zusätzlich an und zwar um das 5,6-fache des Rentenwertes. Dies gilt auch, wenn das Kind selbst keine Waisenrente erhält.

Werden diese Freibeträge überschritten, werden 40 % des überschreitenden Einkommens von der Rente abgezogen. Angerechnet werden neben dem Verdienst aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit auch fast alle Einkommensarten wie ALG II oder Grundsicherung im Alter.

Wie genau der Rentenversicherungsträger das Einkommen berechnet, hängt auch von dem Zeitraum ab, ab dem die Witwenrente bezogen wird. Hier gelten Übergangs- und Schutzregelungen.

Von der Anrechnung des Zuverdienstes auf die Hinterbliebenenrente ausgenommen sind:

  • Waisen unter 18 Jahren
  • Das erste „Sterbevierteljahr“ nach dem Tod Versicherten.

Hinzuverdienst für Erwerbsminderungsrentner

Bezieht man Erwerbsminderungsrenten, ist ein Zuverdienst ebenfalls möglich, allerdings gibt es auch hier Grenzen, bei deren Überschreitung der Verdienst auf die Rente angerechnet wird. Wo diese Grenzen liegen, ist von der Art der Rente abhängig, grundsätzlich wird zwischen Erwerbsminderung und Erwerbsunfähigkeit unterschieden. Je nachdem, ob die Rente als Voll- oder Teilrente bezogen wird, ändert sich auch der mögliche Hinzuverdienst ohne Abzüge, berechnet wird dessen Höhe jeweils individuell. 

Welche Rente man selbst bezieht, ist aus dem Rentenbescheid zu ersehen. Je nach Rentenart gelten für Durchschnittsverdiener (3.241,75 Euro) folgende Hinzuverdienstgrenzen:

Rentenart

Voll-/Teilrente

Alte Bundesländer

Neue Bundesländer

Teilweise Erwerbsminderung

Vollrente

1.859,55 €

1.650,87 €

 

½-Rente

2.263,80 €

2.009,76 €

Volle Erwerbsminderung

Vollrente

6.300 € p.a. (525 € / Monat)

 

Teil-Rente

¾ - ¼-Rente

individuelle Berechnung, abhängig vom Einkommen der letzten 15 Jahre (mind. 1.332,45 € pro Monat)

Berufsunfähigkeit

Voll- oder Teilrente

Es handelt sich um eine private Versicherung. Sie zahlt, sobald man den versicherten Beruf nicht mehr ausüben kann. Allerdings besteht die Möglichkeit in einem anderen Beruf unbegrenzt dazuzuverdienen (sofern das gesundheitlich möglich ist)

Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen errechnet der Rententräger basierend auf dem Einkommen vor Rentenbezug oder alternativ anhand der Entgeltpunkte und der Bezugsgrößen.

Bei Rentenbezug auf Grund von teilweiser oder ganzer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist immer zu beachten, dass die Grundlage für die Rentenzahlung entfallen kann, wenn die selbstständige Tätigkeit mit dem früher ausgeübten Hauptberuf zusammenhängt und mehr als sechs Stunden täglich ausgeübt wird.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.