Rechtsanwalt versendet versehentlich Selbstanzeige ans Finanzamt
Steuerhinterziehung ist ein klassisches Beispiel von Doppelmoral. Falls reiche bzw. prominente Personen Steuern hinterzogen haben, werden sie von so mancher Person geächtet. Gleichzeitig machen dieselben Personen in ihrer Steuererklärung aber auch falsche Angaben. Einige geben jedoch im Rahmen einer Selbstanzeige den Betrug zu. Was ist aber, wenn der Rechtsanwalt die Selbstanzeige versehentlich versendet? Steht dem Mandanten dann Schadenersatz zu?

Karlsruhe, 18. Dezember 2018 - Ein Rechtsanwalt versandte versehentlich, das heißt ohne Ermächtigung der Mandantin, eine Selbstanzeige ans Finanzamt. Zwar wurde die Vorbereitung der Anzeige in Auftrag gegeben, aber noch nicht von der Mandantin “freigegeben”. Es kam letztlich zu einer Steuernachzahlung von 68.000 Euro, ein Steuerstrafverfahren wurde jedoch nicht eingeleitet. Die Mandantin machte daraufhin den Schaden gegenüber der Kanzlei geltend. Diese lehnte die Zahlung ab und die Geschädigte versuchte nun den Schadenersatz gerichtlich geltend zu machen.
Ablehnung in allen Instanzen
Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage auf Schadenersatz ab. Daraufhin legte die Klägerin Revision ein. Doch auch der Bundesgerichtshof verneinte den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz (Urteil IX ZR 270/16 BGH). Die Richter räumten ein, dass dem Anwalt bzw. der Kanzlei ein Fehler unterlaufen sei und man von einer Pflichtverletzung sprechen könne. Doch ein Schadenersatz begründe das nicht, da eine Steuernachzahlung kein ersatzfähiger Schaden darstellt.
Schließlich seien tatsächlich Steuern angefallen, die jedoch durch das falsche Verhalten der Klägerin vorsätzlich hinterzogen wurden. Die Nachzahlung, die aufgrund der Selbstanzeige entstand, steht damit im Einklang mit den geltenden Steuergesetzen. Zudem darf ein Rechtsanwalt nicht an einer Steuerhinterziehung des Mandanten mitwirken.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren: