Durchgestrichene Preise im Online-Shop: Keine Abmahnung zu befürchten
Für Unternehmer, die einen Online Shop betreiben, sind durchgestrichene Preise ein wichtiges Marketinginstrument. Der “normale” Kunde versteht in der Regel auch was damit gemeint ist. Doch es gibt immer wieder strittige Angelegenheiten. Worauf bezieht sich der durchgestrichene Preis? Versteht wirklich jeder Kunde, was damit gemeint ist? Müssen eventuell noch weitere Informationen erfolgen? Der BGH musste sich mit diesen Fragen auseinandersetzen.

Karlsruhe, 23. Mai 2016 - Konkret ging es um einen Fahrradhändler, der im Internet einen Fahrradanhänger bewarb. Über dem aktuellen Preis, war ein durchgestrichener Preis zu sehen. Ein Konkurrent des Unternehmers, mahnte den Händler ab, mit dem Hinweis, es sei nicht ersichtlich, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen handle. Ist es der frühere Verkaufspreis oder die unverbindliche Preisempfehlung? Der Unternehmer, sah jedoch nicht ein, seine Preise zu ändern, worauf der Konkurrent diesen vor Gericht verklagte, berichtet e-recht24.de. Das Landgericht und auch das Oberlandesgericht lehnten die Klagen ab, da sie nicht von der Begründung überzeugt waren. Daher musste sich der Bundesgerichtshof Gedanken darüber machen.
Richter urteilen zugunsten des Unternehmers
Die Richter des Bundesgerichtshof waren auch nicht von der Begründung des Konkurrenten überzeugt. Sie machten klar, dass der “verständige Verbraucher” genau versteht, um was es sich hier handelt: Die Preisangabe des früheren Preises. Es sei ja wohl nur logisch, dass ein Unternehmer nur seine eigenen Preise für ungültig erklären kann und nicht die vom Hersteller oder von irgend jemand anderem. Eine unverbindliche Preisempfehlung kann der Händler ja nicht für ungültig erklären. Er kann sie entweder nutzen oder nicht. Daher muss auch keine weitere Erklärung an dem durchgestrichenen Preis vorhanden sein. Der Unternehmer darf weiterhin mit diesen durchgestrichenen Preisen werben und muss keinerlei Abmahnungen fürchten. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 2015, Az. I ZR 182/14)
Unternehmer müssen auf sehr vieles achten - Expertenrat oft unumgänglich
Problematisch hingegen sieht es bei der Datenschutzerklärung aus. Bei Online-Shops muss auch ein Hinweis auf die neue Online Streitbeilegungsplattform erfolgen. Ebenfalls kritisch sind Facebook-Likes auf der eigenen Homepage. Unternehmer müssen auf sehr vieles achten und ständig gibt es Änderungen. Empfehlenswert ist daher immer, die sich rechtzeitig juristische Hilfe zu holen.