Corona-Soforthilfe sicher vor Pfändung?
Als die Bundesländer begannen die Corona-Soforthilfe an Unternehmer auszuzahlen, fingen einige Finanzämter an, diese Zahlungen im Rahmen von Pfändungen für sich zu beanspruchen. Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass eine Corona-Soforthilfe nicht pfändbar sei. Es wäre sogar regelrecht widersinnig, wenn der Staat auf der einen Seite einem Unternehmer aufgrund von Liquiditätsproblemen Geld zahlt und auf der anderen Seite über eine Pfändung sich wieder zurückholt.

München, 16. September 2020 - Im Zuge des Lockdowns aufgrund der Corona-Pandemie haben sich die Bundesregierung und die Länder auf die Zahlung einer Corona-Soforthilfe an betroffene Unternehmer verständigt. Unklar war allerdings zum Zeitpunkt der Zahlung, ob die Corona-Soforthilfe pfändbar sei oder nicht. So manches Finanzamt war der Auffassung, dass man nun dieses Geld im Rahmen von Pfändungen für sich beanspruchen könnte.
Bereits im Juli hat der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings höchstrichterlich entschieden, dass Zahlungen im Rahmen einer Corona-Soforthilfe nicht pfändbar sind. Aus Sicht des Gründerlexikons kann diese Entscheidung nur gutgeheißen werden. Denn die Rechtsprechung kann zudem auch auf die derzeit laufende Corona-Überbrückungshilfe des Bundes übertragen werden (quasi das Nachfolgeprogramm der Corona-Soforthilfe). Positiv sei an dieser Stelle ebenfalls hervorzuheben, dass der BFH nur wenige Wochen nach Einreichen der Beschwerde diese Entscheidung bereits getroffen hat.
Finanzämter müssen Kontopfändung einstweilen einstellen
Im konkreten Fall ging es um einen Solo-Selbstständigen, der beim Finanzamt Steuerschulden, insbesondere Umsatzsteuer, aus dem Jahr 2015 hatte. Der Unternehmer erhielt 9.000 Euro als Corona-Soforthilfe auf sein Girokonto bei der Sparkasse. Diese teilte dem Finanzamt mit, dass es sich hier um nicht pfändbares Guthaben handelt. Das Finanzamt sah das jedoch anders und wollte keine Kontofreigabe erteilen, sondern das Geld im Rahmen einer Pfändung für sich beanspruchen.
Im daraufhin eingereichten Eilantrag beim Finanzgericht Münster entschieden die Richter des FG Münsters zugunsten des Solo-Selbstständigen, ließen jedoch die Beschwerde beim BFH zu. Dort teilte man die Auffassung des FG Münsters. Eine Pfändung der Corona-Soforthilfe ist grundsätzlich zwar möglich, aber nur, wenn sie ihrer Zweckbestimmung zugeführt wird.
Aus der Sicht des Gründerlexikons wäre das demnach nur dann der Fall, wenn zum Beispiel aufgrund der Covid-19-Pandemie der Unternehmer keine betrieblichen Mietzahlungen mehr leisten könne und der Vermieter daraufhin eine Pfändung veranlasst. Dann wäre eine Zweckbindung gegeben, da die Soforthilfen speziell für diesen Zweck gezahlt wurden. Bei den Steuerschulden war jedoch keine Zweckbindung zu erkennen, da diese lange vor der Coronakrise entstanden sind.
Es wäre zudem unsinnig, wenn der Staat erst schnell und unbürokratisch Geldmittel zur Verfügung stellt, nur um dieses Geld sofort wieder zu pfänden.