Bezahlter Jahresurlaub darf nicht automatisch verfallen
Einem Angestellten, der seinen Jahresurlaub entweder ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen hat, muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung gezahlt werden. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seinem Arbeitnehmer ausdrücklich die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub wahrzunehmen.

Luxemburg, 22. Januar 2019 - Der Europäische Gerichtshof hat in zwei Fällen zu obiger Konstellation Stellung bezogen. Hintergrund waren zwei Streitfälle aus Deutschland, bei denen der Angestellte jeweils seinen Jahresurlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen hatte. Einmal handelte es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber (das Land Berlin) und einmal um einen privaten Arbeitgeber (in dem Fall das Max-Planck-Institut).
Bewusster Verzicht auf Jahresurlaub begründet kein Anspruch auf finanzielle Vergütung
Einige Arbeitnehmer möchten anstatt des Urlaubs lieber eine entsprechende finanzielle Vergütung ausbezahlt haben. Allerdings ist das nicht mit den Zielen vereinbar, die durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaubs, verfolgt werden, nämlich die Erholung und Schutz der Gesundheit.
Grundsätzlich muss daher der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumen, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitgeber kann nicht nachweisen, dass er den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen hat den Urlaub zu nehmen (und ihm natürlich auch die Möglichkeit einräumte), so hat der ehemalige Angestellte ein Recht auf eine finanzielle Vergütung. Die Beweislast liegt hier ganz eindeutig beim Unternehmer.
Hat der Arbeitgeber jedoch den Arbeitnehmer darauf hingewiesen und ihm auch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Urlaubs gegeben, so muss keine finanzielle Entschädigung gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer willentlich und bewusst den Urlaub nicht nutzt.
So entschieden die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil C-619/16 sowie C-684-16 EuGH.