Am von Torsten in kurz notiert geschrieben und am 21.02.2023 um 14:50 aktualisiert
Coronahilfe

Anträge auf Dezemberhilfe: Das müssen Sie beachten!

Ab sofort kann der Antrag auf die Novemberhilfe online gestellt werden! Bund und Länder haben neue Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Seit Montag, dem 2. November, mussten erneut diverse Betriebe und Dienstleister für mindestens einen Monat schließen. Selbstständige und Unternehmer, die vom diesem „Lockdown light“ betroffen sind, sollen anders als im Frühjahr mit bis zu 75 Prozent ihres Vorjahresumsatzes entschädigt werden.

Corona-Hilfe
Neuer Lockdown im November: Betroffene Selbstständige bekommen bis zu 75 % Entschädigung
© Tatjana Balzer / Adobe Stock

+++ Dieser Artikel wird laufend aktualisiert! Letzte Aktualisierung: 21.02.2023 um 14:50 Uhr +++

Der Antrag kann ab sofort online beim BMWi gestellt werden: antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Hinweis: Wenn Sie einem Link folgen, achten Sie bitte darauf, dass das Zielfenster auch tatsächlich die Seite des Bundes ist!

Aussagen von Betroffenen:

  • " ... alles dauert so lange, es ist keine Soforthilfe ..."
  • "Sicher verdienen die Steuerberater wieder sehr viel bei der Beantragung ..."
  • "Ich erhalte wieder nichts, wie soll´s weitergehen?"

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Wer von den Schließungen im November 2020 direkt betroffen ist, bekommt in diesem Monat 75 % Umsatzentschädigung.
  • Direkt betroffen ist, wer seinen Betrieb schließen musste oder 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielt.
  • Bemessungsgrundlage ist der Umsatz aus dem Vorjahresmonat (November 2019). Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
  • Unternehmen die nach November 2019 gegründet wurde, können die Umsätze aus Oktober 2020 als Bemessungsgrundlage heranziehen
  • Die Förderung muss durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beantragt werden (außer bei Soloselbstständige, die weniger als 5.000 Euro beantragen).
  • Die Fördersumme muss nicht zurückgezahlt werden.

Wer muss schließen?

Laut Bund-Länder-Beschluss vom 28.10.2020 müssen folgende Unternehmen ihren Betrieb einstellen:

  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
    • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen (Abholung und Lieferung erlaubt)
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe (Friseure dürfen geöffnet bleiben)
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt

Ab wann gelten die neuen Corona-Maßnahmen?

Die Maßnahmen gelten ab Montag, dem 2. November. Sie sind zunächst bis Ende November befristet. Nach zwei Wochen werden sich die Bundeskanzlerin und die Länderchefs erneut beraten und die durch die Maßnahmen erreichten Ziele beurteilen.

Wer kann die Corona-Hilfe für November 2020 beantragen?

Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt von den temporären Schließungen betroffen sind. Das heißt, die

  • Ihren Geschäftsbetrieb komplett einstellen mussten. Hotels zählen als direkt Betroffenen, auch wenn sie noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen.
  • nachweisliche und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Wie hoch ist die Förderung für Betroffene?

Unternehmen, die vom Lockdown light betroffen sind, erhalten pro Woche der Schließung eine Entschädigung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes, der im November 2019 erzielt wurde. Die Obergrenze beträgt eine Million Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

Insgesamt stellt der Bund für die Finanzhilfen ein Finanzvolumen von bis zur 10 Milliarden Euro zur Verfügung.

Was ist mit Soloselbständigen, zum Beispiel Künstlern, die im November 2019 keinen Umsatz hatten?

Soloselbständige haben ein Wahlrecht: sie können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Damit helfen wir auch Soloselbständigen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten.

Was ist, wenn es das Unternehmen im November 2019 noch nicht gab?

Junge Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, ziehen als Referenzzeitpunkt die Umsätze aus Oktober 2020 zur Berechnung der Coronahilfe heran, so das Bundesfinanzministerium.

Erhalten auch Gastronomen die Entschädigung, die trotz Schließung im November einen Abhol- oder Lieferservice anbieten?

Laut dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) können auch Gastronomen die Corona-Finanzhilfe beantragen, die Speisen zum Mitnehmen verkaufen und damit also weiterhin eigenen, wenn auch geringeren Umsatz generieren.

Nach aktuellen Informationen sollen die Erlöse dann mit anderen staatlichen Hilfsgeldern zusammengerechnet werden. Die Lücke, die dann bis zu 75 Prozent des Vorjahresumsatzes bleibt, wird aus dem neuen Programm erstattet.

Muss die Corona-Finanzhilfe zurückgezahlt werden?

Es handelt sich um eine Kompensation für die Umsatzeinbußen, die den betroffenen Unternehmen durch den erneuten Lockdown entstehen. Also eine Entschädigung für entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatz muss nicht zurückgezahlt werden. Lesen Sie unbedingt unseren Beitrag zum Subventionsbetrug durch Corona!

Werden bereits erhaltene Corona Hilfen angerechnet?

Ja, bereits bewilligte Gelder des Corona Überbrückungsgeldes werden auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe angerechnet. Bei größeren Unternehmen werden für den Zeitraum Kurzarbeitergeld und beantragte Überbrückungsgelder gegengerechnet.

Wann werden die Hilfsgelder ausgezahlt?

Die Hilfsgelder können ab sofort (Stand: 25.11.) online beantragt werden.

Kann die Förderung auch für private Lebenshaltungskosten, Miete, Krankenversicherung eingesetzt werden?

Die Beihilfe werde „pauschal gewährt, sodass der Soloselbstständige sie auch für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwenden“ kann, so Wirtschaftsminister Altmaier gegenüber Süddeutschen Zeitung.

Was mache ich mit meinen Kindern, wenn die Schulen und Kindergärten wieder schließen sollten?

Noch ist es nicht so weit, aber für den Fall das, werden wahrscheinlich wieder die systemrelevanten Berufe sehr entscheidend für die Kinderbetreuung werden, das Gründerlexikon berichtete bereits.

Wo kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden?

Die Anträge können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Wer kann den Antrag auf die Novemberhilfe stellen?

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen sogenannten prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer) erfolgen. Die Kosten, die hierfür entstehen, muss der Betreffende selbst zahlen.

Soloselbstständige können den Antrag allein stellen, sofern alle drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Soloselbstständiger, das heißt zum Stichtag 29.02.20 wurde weniger als ein Vollzeitmitarbeiter beschäftigt
  • Beantragung der Novemberhilfe von maximal 5.000 Euro
  • es wurden bisher keine Leistungen aus der Überbrückungshilfe I oder II beantragt

Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein. Anderweitig müssen auch Soloselbstständige auf einen prüfenden Dritten, wie eben einen Steuerberater, zurückgreifen.

Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.

Bis wann kann die Novemberhilfe beantragt werden?

Die Novemberhilfe kann einmalig bis zum 31. Januar 2021 beantragt werden.

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Gründerlexikon.de-Autor: Torsten
Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.

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