Reisekosten & Sachentnahmen - Neue Pauschbeträge 2017
Jedes Jahr veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen die neuen Pauschbeträge für betrieblich veranlasste Auslandsreisen, sowie für Sachentnahmen. Mitte Dezember 2016 wurden die BMF-Schreiben zu den beiden genannten Posten veröffentlicht, die seit dem 01. Januar 2017 gelten.

Berlin, 02. März 2017 - Bei der Frage, wie die Reisekosten eines Unternehmers anzurechnen sind, hat sich nichts geändert. Änderungen gab es tatsächlich lediglich bei den Pauschalen, die bei betrieblich veranlassten Auslandsreisen angesetzt werden dürfen. Änderungen gibt es dabei jedes Jahr, da sich das Preisniveau in den jeweiligen Ländern ändert. Teilweise gelten für bestimmte Städte innerhalb eines Landes auch andere Pauschalen, schreibt steuertipps.de. Bei circa 50 Destinationen gab es Änderungen, hauptsächlich in “weniger wichtigen” Ländern. Hier eine kurze Auswahl, bei denen es Änderungen gab:
- Griechenland
- Russland
- USA
- Zypern
Das komplette BMF-Schreiben mit allen detaillierten Änderungen kann eingesehen werden. Änderungen wurden fett markiert.
Neue Pauschalen für Sachentnahmen
Unternehmer, die Lebensmittel oder zubereitete Speisen verkaufen, entnehmen gelegentlich auch Lebensmittel für den eigenen Bedarf. Das diese Entnahmen versteuert werden müssen, dürfte auch jedem Unternehmer klar sein. Damit der Selbstständige jedoch nicht jede Entnahme einzeln notieren und preislich bewerten muss, gibt es Pauschalen. Diese werden auf Grundlage von Werten des Statistischen Bundesamts ermittel und festgesetzt. Es ist dabei jedoch nicht möglich, von den Pauschalen abzuweichen. Beispielsweise kann eine Unternehmer, der sich vegetarisch ernährt, aber gleichzeitig eine Metzgerei betreibt, nicht auf seine Essgewohnheiten berufen und die Pauschalen nach unten korrigieren. Auch Urlaub, Krankheitsbedingte Ausfälle etc. lassen keine Änderungen zu. Im Gegenzug muss der Betreiber keine Aufzeichnungen darüber führen, was er wirklich entnimmt und was nicht. Hier wieder einige Pauschalen, die seit dem 01. Januar 2017 gelten:
Unternehmen | USt. (7%) / (19%) | Insgesamt |
---|---|---|
Bäckerei | 1142€ / 381€ | 1523€ |
Café & Konditorei | 1106€ / 602€ | 1708€ |
Fleischerei/Metzgerei | 835€ / 811€ | 1646€ |
Gaststätten (nur kalte Speisen) | 1056€ / 1019€ | 2075€ |
Gaststättem (kalte & warme Speisen) | 1584€ / 1658€ | 3242€ |
Getränkeeinzelhandel | 99€ / 283€ | 382€ |
Die hier genannten Werte beziehen sich auf jeweils eine Person pro Jahr, exklusive Umsatzsteuer.
Lesen Sie im Gründerlexikon mehr zu Reisekosten, Spesen und Verpfelgungspauschalen.