Rechnung: Vorsteuerabzug nur bei exakter Leistungsbeschreibung
Beinhaltet eine Rechnung keine konkrete oder eindeutige Leistungsbeschreibung, ist ein Vorsteuerabzug auch nicht möglich. Das entschied nun das Finanzgericht Hamburg und bekräftigte damit schon vorangegangene Urteile der vergangenen Jahre.

Hamburg, 09. November 2017 - Stellt ein Unternehmen eine Rechnung aus, hat der Gesetzgeber genaue Vorgaben für eine korrekte Ausstellung der Rechnung. Unter anderem muss diese die Anschrift, Steuer- und Rechnungsnummer sowie eine eindeutige Leistungsbeschreibung enthalten. Ist dem nicht so, ist man auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Hamburg (Urteil vom 27.06.2017, Az. 2 K 214/16) bestätigt dies nun.
Nur bei genauer Leistungsbeschreibung Anspruch auf Vorsteuer
Geklagt hatte ein Transportunternehmen, das eine Berücksichtung von Vorsteuern aus Eingangsrechnungen seiner Subunternehmer einforderte. Bei insgesamt 27 Rechnungen machte der Kläger, in dem Fall eine Personengesellschaft, für das 4. Quartal 2014 und für das 1. Quartal 2015 einen Vorsteuerbetrag geltend. Auf den Rechnungen fand man unter den Leistungsbeschreibungen lediglich „Tagestouren Hamburg und Umland, pauschal“. Außerdem besaßen die Rechnungen unterschiedliche Layouts.
Schon diese formellen Mängel ließen den Betriebsprüfer zweifeln, sodass ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei. Zudem stellte man fest, dass unter der angegebenen Rechnungsadresse keine Firmensitze der Subunternehmer zu finden sind. Deshalb kamen Zweifel auf, ob überhaupt ein Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Gericht regelt genaue Angaben
Das Finanzgericht setzte somit fest, dass in diesem Fall eine genaue Auflistung der gefahrenen Touren, das Datum der Fahrten und eine genaue Inhaltsbeschreibung der Touren vorhanden sein muss, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Unternehmer müssen daher auch die eingehenden Rechnungen genau prüfen, zum Beispiel anhand einer Vorlage für Rechnungen.
Weitere Regelungen zum Vorsteuerabzug: