Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine fällt weg
Im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde unter anderem auch die Aufbewahrungsfrist für Lieferscheine deutlich reduziert: Praktisch gibt es keine mehr. Mit Erhalt oder Versand der Rechnung endet die Aufbewahrungsfrist. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Lieferschein gleichzeitig als Buchungsbeleg genutzt wird. Dann gelten die regulären Aufbewahrungsfristen.

Berlin, 23. Juni 2017 - In den letzten Artikeln haben wir mehrfach auf Änderungen im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes hingewiesen. Überwiegend wurden Betragsgrenzen erhöht, wodurch Unternehmer mit weniger Bürokratie konfrontiert sind. Eine weitere Änderung ist die Verkürzung der Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen. Sofern sie nicht als Buchungsbeleg genutzt werden, endet ihre Aufbewahrungspflicht mit Erhalt bzw. Versand der Rechnung. Der Bundesrat hatte sich zunächst dagegen gesträubt. Man argumentierte, dass mit Hilfe von Lieferscheinen Steuerbetrug bei Bargeschäften leichter aufgedeckt werden können. Außerdem sind Lieferscheine ohnehin oftmals Bestandteil einer Rechnung, sodass sich keine Entlastung für Unternehmer ergeben würde. Doch letztlich stimmte auch der Bundesrat den Änderungen zu.
Bisher müssen Lieferscheine auch dann aufbewahrt werden, wenn alle Angaben auch der Rechnung entnommen werden können. Die Aufbewahrungsfrist betrug 6 bzw. 10 Jahre. Doch das fällt nun weg. Sofern der Inhalt auch auf der Eingangs- bzw. Ausgangsrechnung dokumentiert ist, besteht keine Pflicht mehr zur Aufbewahrung von Lieferscheinen.
Tipp: Gibt es auf der Rechnung einen Hinweis oder Verweis auf den Lieferschein, so wird der Lieferschein automatisch Bestandteil der Rechnung. Damit greift wieder die ursprüngliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, da es sich damit um einen Buchungsbeleg handelt. So hat ein Lieferschein auszusehen!