Wann beantrage ich einen Mahnbescheid beim Amtsgericht?

Wenn Sie Ihre Möglichkeiten über ein Inkassounternehmen bzw. einen Rechtsanwalt ausgeschöpft haben und Ihr Kunde noch immer nicht bezahlt, bleibt Ihnen zunächst nur noch die Chance, beim zuständigen Amtsgericht einen Mahnbescheid zu beantragen. Doch wie geht man dabei eigentlich vor und bringt der Mahnbescheid tatsächlich so viel, wie man ihm nachsagt?

Was ein Mahnbescheid bringt

Der Mahnbescheid ist eine Möglichkeit, um Ihre Forderung aufrechtzuerhalten. Zwei Jahre gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, verjährt sie. Wenn Sie einen Mahnbescheid und infolgedessen einen Vollstreckungsbescheid beantragen, hemmen Sie die Verjährung. Gegenüber dem außergerichtlichen Mahnverfahren gewinnen Sie also an Handlungsspielraum und Sicherheit – immerhin gilt der Vollstreckungstitel 30 Jahre lang. Selbst wenn Ihr Schuldner momentan kein Geld hat, können Sie vielleicht in Zukunft erfolgreich pfänden lassen. Im Vergleich zur Zahlungsklage sparen Sie viel Geld – rund 80 Prozent weniger Gerichtskosten fallen beim Mahnbescheid an. Außerdem geht alles deutlich schneller – mit dem Mahnverfahren können Sie bereits innerhalb von etwa sechs Wochen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Wenn Sie allerdings einen Widerspruch Ihres Kunden befürchten, sind Sie mit dem Klageverfahren besser bedient, dann dauert der Mahnbescheid nämlich länger.

Ihre Chancen, an Ihr Geld zu kommen, sind mit einem Mahnbescheid sicher höher als ohne. Garantien gibt es aber nicht – schon so mancher Gläubiger hat neben seiner eigentlichen Forderung schließlich auch noch die Kosten für den Mahnbescheid verloren.

Wann sich der Mahnbescheid lohnt – und wann nicht

Es ist allgemein bekannt, dass der Schuldner für die Aufwendungen geradezustehen hat, die Ihnen beispielsweise für Ihren Rechtsanwalt oder auch für einen Mahnbescheid entstehen. Das Problem ist nur: Dieses Geld müssen Sie erst einmal vorstrecken, denn weder Anwälte noch Gerichte arbeiten „auf Pump“. Sollte sich dann aber später herausstellen, dass bei dem Schuldner nichts zu holen ist, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Vielleicht kennen Sie in diesem Zusammenhang den Ausdruck: „Das gute Geld dem schlechten hinterherwerfen“.

Ob sich ein Mahnbescheid lohnt oder nicht ist deshalb stets Ermessensfrage. Besonders bei kleineren Beträgen stellt sich öfters die Frage, ob es sich wirklich lohnt, tätig zu werden. Die Gebühren für den Mahnbescheid sind gesetzlich festgelegt. Für eine Forderungssumme von bis zu 500 Euro bezahlen Sie 32 Euro Gerichtsgebühr. Was sich bei einer Forderung von 500 Euro noch verhältnismäßig anhört, sieht ganz anders aus, wenn Sie sich um eine nicht bezahlte Rechnung im Wert von 50 Euro kümmern wollen. Die Kosten beliefen sich dann auf mehr als die Hälfte der eigentlichen Forderung. Wenn Sie das Gefühl haben, dass der Kunde grundsätzlich zahlungsfähig ist, sollten Sie stets einen Versuch wagen – und wenn es nur ist, damit er versteht, dass er damit nicht durchkommt.

Webtipp

Sie können das Kostenrisiko verringern, indem Sie im Vorfeld eine (kostenpflichtige) Bonitätsauskunft einholen. Kostenfrei prüfen, ob der Kunde bereits Insolvenz angemeldet hat, können Sie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Mahnbescheid beantragen: So geht’s

Wenn Sie sich dafür entscheiden, einen Mahnbescheid zu beantragen, müssen Sie sich zunächst überlegen, ob Sie es selbst tun möchten. Grundsätzlich ist dies nicht schwierig – entsprechende Formulare gibt es im Schreibhandel. Auch über ein Onlineformular (z. B. bei www.online-mahnantrag.de oder www.mahnung-online.de) können Sie den Mahnbescheid beantragen. Wenn Sie das Forderungsmanagement komplett ausgliedern möchten, können Sie dies natürlich auch vom Anwalt oder Inkassounternehmen erledigen lassen – dies zieht dann aber weitere Kosten nach sich, die einen eventuell doch erfolglosen Mahnbescheid noch unrentabler machen können.

Prüfen Sie zunächst, ob in Ihrem Fall alle Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie können Ihre Forderung belegen (z. B. durch eine Rechnung oder einen Vertrag).
  • Sie kennen den Aufenthaltsort des Schuldners, da sonst die Zustellung des Mahnbescheids nicht möglich wäre.
  • Die Forderung ist fällig.
  • Der Schuldner befindet sich im Verzug (Sie haben mehrfach eine Mahnung geschrieben, lesen Sie zu weiteren Maßnahmen in meinem Artikel zum Mahnwesen!).
  • Es geht um eine reine Geldforderung, für andere Rechtsansprüche gibt es das Klageverfahren.
  • Die Leistung hängt nicht von einer Gegenleistung ab.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie zunächst den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ausfüllen. Dafür sind die notwendigen Daten einzugeben:

  • Prozessbevollmächtigter (soweit zutreffend)
  • Daten des Antragstellers
  • Daten des Antragsgegners
  • Informationen zur Forderung
  • Angaben zu Auslagen und Nebenforderungen
  • allgemeine Angaben

Reichen Sie den Antrag schließlich beim zuständigen Amtsgericht ein. In einigen Bundesländern wurden zentrale Mahngerichte eingerichtet, die flächendeckend alle Mahnverfahren abwickeln.

Tipp:

Kreuzen Sie im Antrag keinesfalls an, dass Sie den „automatischen Übergang des Mahnverfahrens ins streitige Verfahren“ beantragen. Sonst können Sie im Falle eines Widerspruchs nicht mehr selbst entscheiden, ob die Sache vor Gericht landen soll. Nicht immer ist das streitige Verfahren aber eine gute Idee, besonders wenn Sie Schwierigkeiten beim Nachweis Ihrer Forderung haben oder die Kosten in einem unangemessenen Verhältnis zur Forderungshöhe stehen.

Ablauf des gerichtlichen Mahnverfahrens

Das gerichtliche Mahnverfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Sie stellen den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids.
  • Der Mahnbescheid wird zugestellt. Ab jetzt hat der Schuldner zwei Wochen Zeit, um zu reagieren.
  • Legt er Widerspruch ein, so können beide beteiligten Parteien beantragen, dass die Sache vor einem Gericht verhandelt wird. Das Gericht fällt dann ein Urteil, aus dem heraus Sie vollstrecken können.
  • Reagiert der Schuldner hingegen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, können Sie als Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Mit der Zustellung beginnt eine neue Zwei-Wochen-Frist.
  • Legt der Schuldner Einspruch ein, so besteht wiederum die Möglichkeit, dass die Sache vor Gericht landet. Reagiert er nicht, können Sie die Vollstreckung beauftragen.

Mit dem europäischen Mahnverfahren schneller ans Geld

Seit Ende 2008 ist das Europäische Mahnverfahren in Kraft getreten. Dieses Verfahren soll Gläubigern helfen, auch bei ausländischen Forderungen, die aber innerhalb der EU bestehen, schneller an ihr Geld zu gelangen. Dabei ist es wichtig, dass das europäische Mahnverfahren besonders einfach gestaltet worden ist.

Wie wird der europäische Mahnbescheid beantragt?

Es stehen vorgefertigte Formulare zur Verfügung, die auf der Homepage der EU heruntergeladen werden können. Lediglich das Ausfüllen des Formulars müssen die Gläubiger noch selbst erledigen. Sinnvoll ist die Einleitung des europäischen Mahnverfahrens, das ähnlich dem deutschen Verfahren aufgebaut ist, immer dann, wenn damit gerechnet wird, dass der ausländische Geschäftspartner nicht zahlt. Auch wenn eine Verjährung droht, kann das Verfahren sinnvoll sein, um diese zu hemmen.

Folgen des europäischen Mahnverfahrens

Wird vom Schuldner nach Zugang des Formulars kein Einspruch erhoben, sieht das Gesetz vor, dass binnen 30 Tagen nach Antragseingang ein Europäischer Zahlungsbefehl ausgestellt wird. Hierfür sind keine weiteren bürokratischen Hürden zu durchlaufen. Ebenso müssen keine zusätzlichen Anträge gestellt werden. Der Zahlungsbefehl wird dann automatisch in allen der EU angehörenden Ländern sofort vollstreckbar. Die Auslieferung wird also möglich.

Damit wird aber auch klar, dass das europäische Mahnverfahren, das europaweit einheitlich ist, nur für unbestrittene Forderungen gilt. Ausnahme bei der EU-weiten Vereinheitlichung bietet außerdem Dänemark, wo das europäische Mahnverfahren nicht gilt.

Bild Torsten Montag mit weißem Hemd, sitzend
Gründerlexikon-Redaktion Torsten Montag

Torsten Montag ist seit 2004 als Chefredakteur inhaltlich für das Gründerlexikon verantwortlich. Er ist regelmäßig Interviewpartner sowie Gastautor von Fachbeiträgen externer Medien zum Thema Gründung und Selbständigkeit. Bevor er gruenderlexikon.de gegründet hat, war er als Steuerfachangestellter und Betriebswirt ua. bei PwC und einer Steuerkanzlei in Thüringen tätig.