Zwangsausgleich

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Der Zwangsausgleich ist ein besonderer Weg innerhalb eines Konkursverfahrens in Österreich. Ist ein Unternehmen überschuldet und insolvent bestehen nach dem österreichischen Insolvenzrecht zwei Möglichkeiten: Liquidation des Unternehmens oder Sanierung. Wird das klassische Konkursverfahren angestrengt, erfolgt eine Liquidation des Unternehmens mit dem Ziel, die erzielten Vermögenswerte auf die Gläubiger zu verteilen und den Schuldner von der nicht getilgten Restschuld zu befreien. Die Abwicklung des Konkursverfahrens übernimmt ein „Masseverwalter“. Dieser wird vom zuständigen Konkursgericht bestimmt.

Ist es allerdings geplant, eine Liquidation des Unternehmens zu verhindern und es sogar zu sanieren, muss der sogenannte „Zwangsausgleich“ erfolgen. Der Zwangsausgleich erfolgt auf Antrag des Schuldners beim Konkursgericht. Dieser Antrag ist zustimmungspflichtig seitens der Mehrheit der Gläubiger und wird entweder zu Beginn des Konkursverfahrens gestellt oder aber im bereits laufenden Verfahren eingebracht.

Ein Zwangsausgleich hat das Ziel, den Gläubigern innerhalb von zwei Jahren mindestens 20 Prozent ihrer Forderungen zu bezahlen. Alternativ – wird vom Schuldner kein Unternehmen mehr betrieben – besteht die Möglichkeit eine Forderungsquote von 30 Prozent innerhalb von fünf Jahren zu erfüllen. Gleichzeitig müssen alle Forderungen des Masseverwalters, zum Beispiel Rechts- und Verfahrenskosten, bedient werden und es dürfen keine Eigentums- und Pfandrechte verletzt werden. Das Konkursgericht prüft diesen Antrag auf Durchführbarkeit und stimmt dem Zwangsausgleich zu, sofern der Masseverwalter die angebotene Erfüllungsquote der Forderungen als angemessen bestätigt hat.


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