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Zuschüsse

Existenzgründer erhalten im Rahmen Ihrer Existenzgründung häufig staatliche Zuschüsse für Beratungen oder zur Absicherung des Lebensunterhaltes allgemein. In einigen Fällen beteiligen sich EU, Bund, Länder oder Gemeinden auch an Investitionen. Dazu müssen in der Regel besondere Voraussetzungen erfüllt werden, welche durch aufwendige Antragsverfahren überprüft und auch kontrolliert werden. Die häufigste Frage nach dem großen Geldregen ist die Frage nach der Versteuerung derartiger Zuschüsse und Fördergelder. Sind die erhaltenen Gelder also steuerbefreit oder müssen sie in Form von Betriebseinnahmen der Einkommensteuer unterworfen werden?
Doch selbst steuerbefreite Mittel sind nicht immer wirklich steuerbefreit. Der Fiskus hat eine scharmante Methode trotz Steuerbefreiung doch noch an sein Geld zu kommen. Dieser Trick wird auch als sogenannter Progressionsvorbehalt bezeichnet.

Steuerfreie Zuschüsse
Die meisten der gezahlten Zuschüsse hat der Gesetzgeber von der Einkommensteuer befreit. Das trifft zum Beispiel auf die bekannte Ich-AG-Förderung oder das Überbrückungsgeld zu. Zur besonderen Freude der Existenzgründer unterliegen diese Zuschüsse auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt, sie sind also wirklich 100% steuerbefreit und müssen daher nicht als Betriebseinnahme im Unternehmen angegeben werden. Sofern die Gelder auf das betriebliche Konto gezahlt werden, kann der Existenzgründer die Beträge als Privateinlage betrachten. Der Unternehmer behandelt sie also so, als hätte er sie privat von seinem Vermögen auf das Geschäftskonto eingezahlt.

Steuerpflichtige Zuschüsse
Neben den steuerfreien Existenzgründerzuschüssen kann ein Unternehmer aber auch steuerpflichtige Investitionszuschüsse beantragen und für betriebliche Investitionen nutzen. Dabei existieren prinzipiell zwei Möglichkeiten der steuerlichen Behandlung. Der Unternehmer hat das Wahlrecht, die für ihn günstigste Alternative zu nutzen.

Möglichkeit 1:
Der ausgezahlte Zuschuss erhöht die Betriebseinnahmen und somit in dieser Höhe den Betriebsgewinn des Unternehmens. Die Anschaffungskosten des durch den Zuschuss geförderten Wirtschaftsgutes werden durch diesen nicht verändert, was zur Folge hat, dass die darauf zu ermittelnden Abschreibungen keiner Änderung unterliegen.

Möglichkeit 2:
In der zweiten Variante verringert der Zuschuss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes. Somit verringern sich auch die jährlich zu ermittelnden Abschreibungen des Anlagengutes, was eine jährliche Steigerung des Betriebsgewinns nach sich zieht. Allerdings steigt der Gewinn nicht auf einen Schlag so wie in Variante 1, sondern über die Jahre der Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes.

Somit kann der Unternehmer durch die steuerpflichtigen Zuschuss seinen jährlichen Gewinn positiv oder negativ beeinflussen.

Beispiel:
Ein Unternehmer erhält für die Investition in eine Maschine insgesamt einen Zuschuss von 20% der Anschaffungskosten. Der Neupreis beträgt 100.000 EUR und. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von 10 Jahren. Nach der Bewilligung des Antrages erhält er also 20.000 EUR Zuschuss auf sein Betriebskonto gezahlt. Das Wahlrecht gestattet dem Unternehmer die 20.000 EUR im Jahr der Auszahlung als Betriebseinnahme zu erfassen und somit seinen Gewinn für dieses Jahr um 20.000 EUR zu erhöhen.
Alternativ dazu kann er aber auch die Anschaffungskosten von 100.000 EUR auf nunmehr 80.000 EUR reduzieren. In den folgenden Jahren wird auf dieser Basis die jährliche Abschreibung mit monatlich 8.000 EUR ermittelt und gewinnmindernd angesetzt. Der Gewinn wird nun also 10 Jahre lang 2.000 EUR höher ausfallen als ohne diese Methode. Im Gegensatz dazu resultiert aus der Variante 1 eine Gewinnsteigerung von 20.000 EUR im ersten Jahr. In den folgenden 9 Jahren bleibt der Gewinn des Unternehmens unverändert.



Zuschüsse und seine Tippfehler
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letzte Änderung: 14.02.2006
Aufrufe: 24876

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