Zinsaufwand

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Ist Fremdkapital im Unternehmen vorhanden, wird dieses verzinst. Der Zinsbetrag, der für dieses Fremdkapital gezahlt werden muss, wird als Zinsaufwand bezeichnet. Dieser Zinsaufwand stellt eine Betriebsausgabe dar und wird in der Gewinn- und Verlust-Rechnung ausgewiesen. Der Zinsaufwand ist somit das Gegenstück zum Zinsertrag, den ein Unternehmen als Betriebseinnahme erzielen kann.

Auch wenn der Zinsaufwand eine betriebliche Aufwendung ist, kann er unter Umständen nicht vollständig steuermindernd angesetzt werden. Die Ursache hierfür ist die sogenannte „Zinsschranke“, die im Einkommensteuergesetz verankert ist. Diese Zinsschranke stellt den steuerlichen Gewinn und den Zinsaufwand in Relation zueinander. Erweist sich der Zinsaufwand als zu hoch, kann nur ein bestimmter Teil oberhalb einer Freigrenze steuerlich wirksam angesetzt werden. Für den restlichen Zinsaufwand besteht jedoch die Möglichkeit des Vortrages in das Folgejahr (sogenannter „Zinsvortrag“).


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