Zeitanteilige Abschreibung

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Bei Wirtschaftsgütern, die im Laufe eines Jahres angeschafft oder hergestellt wurden, kann für das Jahr der Anschaffung grundsätzlich nur der Teil als Abschreibung geltend gemacht werden, der zwischen Anschaffung und Jahresende liegt.

Beispiel:
Kauf einer Maschine am 1.4.01 zu insgesamt 10.000 EUR. Die Maschine wird auf 10 Jahre abgeschrieben. Im ersten Jahr sind allerdings nur 750 EUR gewinnmindernd als Betriebsausgabe absetzbar, da im Jahr der Anschaffung die zeitanteilige Afa zu ermitteln und anzusetzen ist. Abschreibung für mit 9 Monaten (vom 1.4. bis 31.12.) entspricht 9/12 von 1.000 EUR = 750 EUR.

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