Wucher

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Wucher ist gemäß § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Spezialfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäftes. Es ist damit nichtig. Wucher liegt vor, wenn jemand die Notlage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die Willensschwäche zu seinem eigenen Vermögensvorteil ausnutzt. Der Gesetzgeber schreibt hierbei keine besonderen Werterelationen für dieses sittenwidrige Rechtsgeschäft vor. Vielmehr soll eine umfassende Einzelprüfung in jedem Fall erfolgen.

Bei dieser Einzelprüfung stehen relevante Umstände für das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung des Rechtsgeschäftes im Blickpunkt. Wenn also beispielsweise marktübliche Konditionen erheblich überstiegen werden, die allgemeine Marktlage solche Geschäfte nicht ermöglichen oder eine erhöhte Risikoverteilung vorliegt, spricht man von Wucher.

Ganz besonders häufig tritt Wucher im Kreditgeschäft auf. Das klassische Beispiel ist der Kredit an einen Unternehmer, der sich in einer existenzbedrohenden Lage befindet. Soll dieses Darlehen mit 60 Prozent verzinst werden, ist das Geschäft sittenwidrig. Ein ebensolcher Fall läge vor, wenn ein Unternehmer mit Migrationshintergrund einen vergleichbaren Kredit aufnimmt, weil er die marktüblichen Zinsen aus Unwissenheit nicht kennt und die geforderten überhöhten Konditionen für seriös hält.


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