Wettbewerbsverbot
(1 Bewertungen)Das Wettbewerbsverbot im deutschen Arbeitsrecht soll verhindern, dass ein Arbeitnehmer durch Aufnahme einer weiteren Tätigkeit innerhalb derselben Branche auf eigene oder fremde Rechnung dem Unternehmen, bei dem er beschäftigt ist, Konkurrenz macht. Geregelt ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot im Handelsgesetzbuch (§ 60 HGB). Das Wettbewerbsverbot gilt während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Es kann daneben auch vertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden, dass das Wettbewerbsverbot auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses gilt. Diese Einschränkung ist allerdings auf eine Dauer von maximal zwei Jahren beschränkt.
Wird ein solches sogenanntes „nachvertragliches Wettbewerbsverbot“ vereinbart, muss der Arbeitgeber eine Entschädigung zahlen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind alle Leistungen zu berücksichtigen, die der Arbeitnehmer zuletzt erhalten hat, also auch zum Beispiel Sachleistungen. Diese Entschädigung beträgt mindestens die Hälfte der letzten monatlichen Vergütung und wird für jeden Monat, in dem das Wettbewerbsverbot andauert, gezahlt. Erzielt der Arbeitnehmer ein Einkommen aus einer neuen Tätigkeit, ist dies anzurechnen. Die maximale Entschädigung darf allerdings nur 110 Prozent der letzten Vergütung betragen. Ist der Arbeitnehmer allerdings gezwungen, wegen des herrschenden Wettbewerbsverbotes den Wohnsitz zu wechseln, wird dieser Grenzwert auf 125 Prozent erhöht.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdiente zuletzt 5.000,-- Euro brutto, inklusive aller Sachleistungen. Die Karenzzahlung beträgt somit mindestens 2.500,-- Euro monatlich. Verdient der Arbeitnehmer in seinem neuen Beruf nun monatlich 3.500,-- Euro, so würde er nun zusammen mit der Entschädigungszahlung 6.000,-- Euro monatlich erhalten. Gemäß dem Grenzwert sind allerdings nur 110 Prozent des letzten Verdienstes statthaft (5.500,-- Euro). Die Entschädigungszahlung wird demnach um 500,-- Euro gekürzt und beträgt nun 2.000,-- Euro.
Kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ordentlich, tritt das Wettbewerbsverbot in Kraft. Kündigt der Arbeitgeber ordentlich, entfällt das Wettbewerbsverbot.
Neben diesem Wettbewerbsverbot für Arbeitnehmer gelten gemäß HGB auch ein Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter (§ 90a HGB) und Gesellschafter (§ 112 HGB).
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