Werkvertrag

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Der Werkvertrag ist ein gegenseitiges Vertragsverhältnis, bei dem der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Werkbesteller zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet ist.

Die rechtlichen Normen zum Werkvertrag finden sich in den §§ 631 ff. BGB. Im Gegensatz zum Dienstvertrag schuldet beim Werkvertrag der Werkunternehmer das Herbeiführen eines bestimmten, zuvor vereinbarten Erfolges.

Der Werkunternehmer geht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, mit der Herstellung des Werkes in Vorleistung.

Erst bei Abnahme des Werkes durch den Werkbesteller wird die Vergütung fällig. Mit der Abnahme des Werkes beginnt gleichzeitig der Ablauf der Gewährleistungsfrist. Bei Vorliegen von Sachmängeln haftet der Werkunternehmer dem Werkbesteller nach den Vorschriften der Sachmängelhaftung.

Der Werkvertrag kann, solange das Werk noch nicht vollendet wurde, jederzeit von den Parteien gekündigt werden. Erfolgt eine Kündigung des Werkbestellers, behält der Werkunternehmer allerdings seinen Vergütungsanspruch abzüglich der sogenannten ersparten Aufwendungen.

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