Werbungskostenpauschale
(1 Bewertungen)Ein Arbeitnehmer, der in einem Jahr einer Tätigkeit nachgegangen ist – hierbei spielt es keine Rolle, ob nur mehrere Tage oder das ganze Jahr – hat nach dem Einkommensteuerrecht einen Anspruch auf die Werbungskostenpauschale. Bei der Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale ist es unerheblich, ob tatsächlich Werbungskosten, zum Beispiel Kosten der Kontoführung oder Aufwendungen für den Weg zur Arbeit, angefallen sind oder nicht. Fallen höhere Werbungskosten – dies sind die Kosten zur Sicherung und zum Erhalt des Einkommens und nicht die Kosten der Lebensführung – an, als die Werbungskostenpauschale vorgibt, müssen diese vom ersten Cent an nachgewiesen werden. Die Werbungskostenpauschale wird ohne Nachweise vom Finanzamt anerkannt.
Die Werbungskostenpauschale richtet sich nach den einzelnen Einkunftsarten. Der geläufige Ausdruck „Werbungskostenpauschale“ meint eigentlich den Arbeitnehmerpauschbetrag. Daneben können auch Werbungskostenpauschalen zum Beispiel für Versorgungsbezüge, Rentenbezüge oder Unterhaltsleistungen steuermindernd eingebracht werden.
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