Warenentnahme

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Die Entnahme von Waren oder Produkten aus dem Unternehmen für außerbetriebliche Zwecke wird als Warenentnahme bezeichnet. Die Entnahme zu privaten Zwecken, auch als Privatentnahme bezeichnet, unterliegt der Umsatzsteuer und ist im Rahmen einer unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern. Der zu versteuernde Entnahmewert wird mit dem Wiederbeschaffungswert gleichgesetzt, so dass der Einkaufspreis der Ware als Bemessungsgrundlage dienen kann.

Beispiel:
Ein Unternehmer entnimmt Waren zum Einkaufspreis von insgesamt 100 EUR seinem Unternehmen für private Zwecke. Dieser Privatentnahme oder Warenentnahme ist umsatzsteuerpflichtig, so dass sich eine unentgeltliche Wertentnahme von insgesamt 119 EUR (bei 19% USt) ergibt. Der Unternehmer hat daraus 19 EUR an das Finanzamt in Form von Umsatzsteuer zu zahlen, weitere 100 EUR erhöhen seinen Betriebsgewinn.

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