Vorsteuerberichtigung
(1 Bewertungen)Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die ihnen von anderen Firmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurück bekommen. Allerdings gilt das nur, wenn ein Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer auch tatsächlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Falls der Unternehmer das Wirtschaftsgut zwischenzeitlich verkauft oder für unternehmensfremde Zwecke verwendet, muss der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückwirkend geändert werden. Das geschieht im Rahmen der Vorsteuerberichtigung. Nach der gesetzlichen Regelung im Umsatzsteuergesetz wird die betriebliche Nutzung allerdings bei Grundstücken nur 10 Jahre und bei allen anderen Wirtschaftsgütern nur 5 Jahre ab der erstmaligen Verwendung hinsichtlich der Vorsteuerberichtigung vom Fiskus überwacht. Eine Vorsteuerberichtigung ist aus Vereinfachungsgründen auch nur dann erforderlich, wenn die zu berichtigende Vorsteuer mindestens 1.000 Euro beträgt. Die Vorsteuerberichtigung erfolgt durch eine einfache Eintragung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Weiterhin muss auch dann eine Vorsteuerberichtigung vorgenommen werden, wenn ein Unternehmer innerhalb des 5- oder 10-jährigen Überwachungszeitraumes nur noch umsatzsteuerfreie Umsätze tätigt.
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