Vorsteuer
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Unternehmer erhalten häufig Eingangsrechnungen. Die dort ausgewiesene Umsatzsteuer, wird aus Sicht des zahlenden Unternehmers Vorsteuer genannt. Sofern der Rechnungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist, kann er die in seinen Eingangsrechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamt erstattet bekommen. Der Unternehmer muss dazu die zu zahlende Umsatzsteuer mit der erstattungsfähigen Vorsteuer verrechnen. Dies geschieht entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich, was von der Höhe der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer abhängig ist. Existenzgründer sind allerdings davon unabhängig stets zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und damit zur Erstattung der Vorsteuer verpflichtet. Der Unternehmer verletzt durch das Saldieren der Steuerbeträge das Verrechnungsverbot nicht. Die Vorsteuer stellt eine Forderung dem Finanzamt gegenüber dar. Voraussetzung dazu ist eine vom Rechnungsaussteller ordnungsgemäß ausgefüllte Rechnung, welche sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Komponenten enthalten muss.
Beispiel:
Ein Unternehmer erhält eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung in Höhe von 189,50 EUR für Büromaterial wie Ordner, Stifte und Papier. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann er die in diesem Betrag ordnungsgemäß ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von 26,14 EUR (16% aus 189,50 EUR) beim Finanzamt im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
Beispiel:
Ein Unternehmer erhält eine ordnungsgemäß erstellte Rechnung in Höhe von 189,50 EUR für Büromaterial wie Ordner, Stifte und Papier. Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer kann er die in diesem Betrag ordnungsgemäß ausgewiesene Vorsteuer in Höhe von 26,14 EUR (16% aus 189,50 EUR) beim Finanzamt im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen.
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