Vorschuss

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Als Vorschuss wird eine Geldzahlung auf eine noch nicht erbrachte Leistung bzw. einen erst später fällig werdenden Anspruch bezeichnet. Die Absicherung dieser Geldleistung kann über Gesetze, Verträge oder gesonderte Vereinbarungen erfolgen, der Vorausbetrag kann aber auch im guten Glauben gegeben werden. Ausgangspunkt für einen Vorschuss ist immer, dass ohne diese Zahlung für den Vorschuss-Empfänger unzumutbare Härten entstehen (z.B. die Zahlungen an Dritte durch einen beauftragten Dienstleister) oder die Erfüllung eines Auftrages sonst nicht möglich ist (z.B. Übernahme von Reisekosten).

Der gesetzliche Anspruch auf Vorschuss

Einen gesetzlichen Anspruch auf Vorschuss haben Rechtsanwälte und Gerichte sowie Auftragnehmer, die sich zu einer Geschäftsbesorgung verpflichtet haben oder wenn zu ersetzende Auslagen für die Erfüllung eines Auftrages anstehen. Im Falle des Gerichtskostengesetzes kann eine Person vom Gerichtskostenvorschuss befreit werden, wenn sie Prozesskostenhilfe erhält. Die gleiche Möglichkeit besteht auch für einen Kläger oder Antragsteller, wenn er durch die Zahlung verursachte Schwierigkeiten glaubhaft nachweisen kann.

Weitere Vorschuss-Formen

Abschlagszahlungen gegenüber Versorgern oder Anbietern erfüllen die Kriterien eines Vorschusses, werden aber als eigene Zahlungsform in der Wirtschaft gehandhabt. Das Gleiche gilt für den Begriff der Anzahlung. Diese sichert dem Geldgeber jedoch nur das Vorrecht zum Kauf über einen bestimmten Zeitraum zu. Der Vorschuss ist kein Darlehen. In der Finanzbranche sind jedoch Zinsen auf einen Vorschuss nach dem Kreditrecht möglich. Auftragnehmer, die mit einem Auftraggeber die Erfüllung eines längerfristigen Auftrages verhandeln, sichern sich einen Vorschuss in der Regel über die Zahlungsweise. Bei Auftragserteilung wird dann ein bestimmter Prozentsatz des Gesamtzahlbetrages fällig, der bis zu 50 % betragen kann.  


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