Vollständigkeitsgrundsatz

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Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Bücher ordnungsgemäß zu führen. Worauf er dabei zu achten hat, steht insbesondere im Handelsgesetzbuch (HGB) als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beschrieben. Der Vollständigkeitsgrundsatz stellt dabei nur einen kleinen Teil der Vorschriften dar. Ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens verschaffen können. Dabei verlangt der Vollständigkeitsgrundsatz die Vollständigkeit der laufenden Buchführung, aber auch die des Jahresabschlusses, so dass sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten sein müssen. Darüber hinaus existiert ein Verrechnungsverbot für Aufwand und Ertrag sowie für Aktiva und Passiva, welches den Unternehmer am Saldieren der einzelnen Positionen hindert.

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