Verzug

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Der Begriff Verzug bedeutet im Wirtschaftsleben die zeitliche Verzögerung einer Zahlung, obwohl die dafür vereinbarte Leistung erfolgt ist. Daher ist die Formulierung Zahlungsverzug gebräuchlicher als die amtliche Bezeichnung Schuldnerverzug.

Zahlungen, die im Verzug sind, bedeuten ein ernstes Problem für die Liquidität der betroffenen Unternehmen, denn die Leistungserbringung hat personelle und materielle Kapazitäten in Anspruch genommen, die nun nicht ausgeglichen werden können.

Verzug und Rechnungsfrist

Auf Grund seines schädigenden Charakters ist der Zahlungsverzug Gegenstand des Bürgerlichen Gesetzbuches in Deutschland – eine Zahlung kann eingeklagt werden. Die Frist zur Begleichung einer Rechnung beträgt 30 Tage nach Zustellung. In den Beziehungen von Unternehmen untereinander wird die Kenntnis dieser Frist vorausgesetzt, ein Verbraucher muss in der Rechnung auf diese Frist hingewiesen werden. Derjenige, der die Rechnung nicht innerhalb dieser Frist begleicht, gerät mit seiner Zahlung in Verzug und wird zum Schuldner. Die Gegenseite trägt die Bezeichnung Gläubiger.

Verzug und Mahnung

In der Regel erfolgen Mahnungen im Abstand von jeweils 14 Tagen auf den Termin der Fristüberschreitung. Für die Mahnungen können bereits Verzugszinsen erhoben werden. Sie betragen gegenüber Verbrauchern 5 % auf den Basissatz, gegenüber Unternehmen 8 %. Oft werden anstelle der Verzugszinsen geringe Mahngebühren in Anwendung gebracht, um den Schuldner auf die Ernsthaftigkeit der Mahnung hinzuweisen. Im Gegensatz dazu bedeutet die Zahlungserinnerung eine kundenfreundliche Geste des Gläubigers, da er den Verzug nicht mit Sanktionen belegt. Erfolgt die Zahlung trotz aller Bemühungen nicht, kann ein gerichtlicher Mahnbescheid zugesandt werden. Ansprüche aus dem Verzug von Zahlungen verjähren nicht, müssen aber innerhalb einer angemessenen Zeit geltend gemacht werden.  


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