Vertragsfreiheit

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Die Vertragsfreiheit ist die Möglichkeit zweier Vertragsparteien, Verträge so frei zu gestalten, wie es bei den gegebenen Umständen erforderlich und gewünscht ist. Sie resultiert aus dem Grundsatz der Privatautonomie, die durch die allgemeine Handlungsfreiheit geschaffen wird, die im Grundgesetz verankert ist. Die Einschränkung der Vertragsfreiheit erfolgt lediglich aus der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Hierbei kann es sich beispielsweise um gesetzlicheVerbote oder den Verstoß gegen gute Sitten handeln. Sehr häufig findet man die Vertragsfreiheit im Schuldrecht und im Arbeitsrecht.

Die Vertragsfreiheit besteht letztlich aus vier Grundpfeilern. Mit der Abschlussfreiheit entscheidet jeder grundsätzlich selbst, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll. Die Inhaltsfreiheit lässt den Vertragsparteien einen – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – völlig freien Gestaltungsspielraum. Selbst im Gesetz nicht genauer definierte Vertragstypen sind – mit Ausnahmen – möglich. Die Formfreiheit besagt, dass ein Vertrag völlig formlos zustande kommen kann. Ausnahmen sind hier nur bestimmte Rechtsgeschäfte, bei denen zum Beispiel eine Beurkundung erfolgen muss, wie beispielsweise ein Immobiliengeschäft. Schlussendlich sorgt die Aufhebungsfreiheit dafür, dass geschlossene Verträge auch wieder aufgelöst werden können.


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