Verlustabzug

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Die Bezeichnung Verlustabzug ist ein Überbegriff aus den einkommensteuerrechtlichen Verfahren Verlustvortag und Verlustrücktrag.

Steuerbürger können im Rahmen des Verlustabzuges positive und negative Einkünfte miteinander verrechnen. Das ist zum einen „horizontal“ innerhalb der gleichen Einkunftsart möglich. Wenn ein Unternehmer beispielsweise mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust, mit seiner Beteiligung an einer GbR dagegen einen Gewinn erwirtschaftet hat, so kann er beides als Einkünfte aus Gewerbebetrieb miteinander verrechnen. Dann gibt es auch noch den „vertikalen“ Verlustausgleich, mit dem man Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten verrechnen kann. Das ist beispielsweise dann zulässig, wenn jemand positive Einkünfte aus Arbeitslohn erzielt, aber gleichzeitig mit seiner vermieteten Eigentumswohnung einen Verlust erleidet.

Falls sich insgesamt ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, so wird dieser als Verlustabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen zunächst auf frühere Jahre zurückgetragen. Erst wenn das nicht mehr möglich ist, ist auch ein Verlustabzug in künftigen Kalenderjahren möglich. Durch den Verlustabzug vermindert man sein zu versteuerndes Einkommen und im Ergebnis auch die tatsächliche Steuerlast.


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