Unentgeltliche Wertabgabe

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Unter der unentgeltlichen Wertabgabe ist die Verwendung von Gegenständen oder Leistungen des Unternehmens für private Zwecke zu verstehen. So zählt die Nutzung des betrieblichen Telefons oder die des Kfz zu den unentgeltlichen Wertabgaben im Unternehmen. Ebenso kann die Entnahme von Waren für den privaten Verzehr zu den unentgeltlichen Wertabgaben gerechnet werden. Die unentgeltlichen Wertabgaben werden gewinnerhöhend erfasst, so dass der Unternehmer dem Privatmann gegenüber keinen Vorteil hat. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer müssen auch die auf die Gegenstände oder Leistungen entfallende Umsatzsteuer korrigieren. Der Wertansatz bei einer Warenentnahme ist dabei der zugrundeliegende Einkaufspreis der Waren.

Beispiel für die Warenentnahme
Die Betreiberin einer Herrenboutique entnimmt ihrem Geschäft eine Krawatte für ihren Ehemann mit einem Einkaufswert in Höhe von 30,00 EUR ohne Umsatzsteuer. Sie muss die Entnahme der Krawatte im Rahmen der unentgeltlichen Wertabgabe mit 30,00 EUR zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (4,80 EUR) also insgesamt 34,80 EUR gewinnerhöhend erfassen.

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  • Torsten Montag
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