Typisch stille Gesellschaft

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Eine typisch stille Gesellschaft ist die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person mit Vermögenseinlage am Handelsgewerbe eines anderen, bei der der Gesellschafter am Gewinn und nach Vereinbarung auch am Verlust nicht aber am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Der Unterschied von typisch stiller Gesellschaft und atypisch stiller Gesellschaft liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Bei der typischen stillen Gesellschaft obliegt die Geschäftsführung ausschließlich dem Inhaber des Handelsgeschäfts. Dieser führt die Geschäfte in eigenem Namen für gemeinschaftliche Rechnung. Selbst eine dem stillen Gesellschafter erteilte Prokura beeinflusst nicht die Leitungsmacht des Inhabers, da dieser lediglich im Außenverhältnis mit Wirkung für und gegen das Handelsgeschäft vertreten wird.

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