Tantieme

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Als Tantieme bezeichnet man eine Zahlung von Unternehmen an Mitarbeiter, die üblicherweise als besondere Honoration zusätzlich zum Festgehalt geleistet wird. Die Höhe einer Tantieme kann dabei vom Umsatz oder Gewinn des Unternehmens abhängen. Häufig anzutreffen ist eine Tantieme bei GmbH-Geschäftsführern, wo sie einen beträchtlichen Teil der Gesamteinkünfte ausmachen kann. Anders als eine Provision hat eine Tantieme nichts mit der Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters, sondern ausschließlich mit dem Gesamtergebnis eines Unternehmens zu tun.

Steuerliche Einordnung der Tantieme

Eine Tantieme gehört zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, so dass die darauf entfallende Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden muss. Besonders kritisch werden die Tantiemen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH von der Finanzverwaltung geprüft. Sie müssen eindeutig vertraglich vereinbart werden, um als Arbeitslohn anerkannt zu werden. Andernfalls stellen sie eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung dar, die sich ungünstig auf die Höhe der Körperschaftssteuer der GmbH und gegebenenfalls auch auf die Gewerbesteuer auswirkt. Bei der Höhe von Tantiemen gilt es zu beachten, dass diese nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtbezüge eines Geschäftsführers betragen sollten. Eine Tantieme wird meistens einen Monat nach Erstellung des Jahresabschlusses der GmbH zur Zahlung fällig - also dann, wenn Geschäftszahlen eines Jahres feststehen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (d. h. mit mindestens 50 Prozent der GmbH-Anteile) unterstellt die Finanzverwaltung den wirtschaftlichen Zufluss einer Tantieme nicht erst mit der tatsächlichen Zahlung, sondern bereits mit der Fälligkeit. Das bedeutet, dass die Lohnsteuerpflicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit entsteht - allerdings nur dann, wenn die GmbH überhaupt finanziell in der Lage wäre, um die Tantieme auszuzahlen.  


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