Splittingtarif
(1 Bewertungen)Dieser Ausdruck stammt aus dem Einkommensteuerrecht und beschreibt den für Ehepaare anwendbaren Steuertarif. Der Splittingtarif wird durch eine separate Einkommensteuertabelle ermittelt und ist in der Regel günstiger als der Tarif der Grundtabelle, welcher für einzelne Steuerpflichtige (Singles) anzuwenden ist.
Wer wird nach der Splittingtabelle bzw. dem Splittingtarif besteuert?
Das Splittingverfahren darf grundsätzlich nur von Ehepaaren angewandt werden, aber auch der verwitwete Ehepartner im Jahr des Todes des Partners (das sogenannte Gnadensplitting) oder aber auch getrennt lebende Ehegatten im Jahr ihrer Trennung.
Gemäß § 32a Abs. 5 EStG beträgt bei zusammenveranlagten Ehegatten die Einkommensteuer das Zweifache des Steuerbetrages der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt.
Beispiel (Tarif 2004):
Der Vorteil des Splittingtarifes ist in einem vergleichenden Beispiel am besten ersichtlich.
Ein lediger Mann errechnet sich ein zu versteuerndes Einkommen für das Jahr 2004 in Höhe von 20.000 EUR. Nach dem Grundtarif muss er dafür 2.895 EUR Einkommensteuer bezahlen.
Ein Ehepaar hat ebenfalls 20.000 EUR zu versteuerndes Einkommen. Es muss laut Splittingtabelle darauf allerdings nur 820 EUR Einkommensteuer an das Finanzamt bezahlen.
Der Vergleich zeigt, dass das Ehepaar bei gleichem Einkommen weniger als die Hälfte Einkommensteuer zahlen muss. Das ist der Effekt des Splittingtarifes. Nach der deutschen Rechtsprechung liegt im Splittingtarif für Ehegatten kein Bevorteilung der betreffenden Steuerpflichtigen vor, sondern gewährt lediglich eine von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängige Besteuerung, so das Bundesverfassungsgericht.
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