Sparerpauschbetrag

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Als Sparerpauschbetrag wird die im Einkommenssteuerrecht geltende Freigrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Erträge aus Kapitalvermögen bezeichnet. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 löste der Sparerpauschbetrag den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag ab.

Konkret bedeutet dies: Bis Ende 2008 betrug der Sparerfreibetrag 750 Euro. Hinzu kamen 51 Euro Werbungskostenpauschale. Der Freibetrag betrug also 801 Euro. Tatsächlich angefallene höhere Werbungskosten waren jedoch zusätzlich absetzbar. An der Höhe der Freigrenze hat sich mit der Einführung des Sparerpauschbetrages zwar nichts geändert: Dieser beträgt ebenfalls 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1602 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare (Stand 2012). Allerdings sind alle anfallenden Werbungskosten damit abgegolten. Der Sparerpauschbetrag umfasst nun auch private Veräußerungsgewinne, welche beim Verkauf von Wertpapieren anfallen. Der bis Ende 2008 beim Verkauf von Wertpapieren geltende zusätzliche Freibetrag von 512 Euro entfällt. Das heißt, alle Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden, unterliegen der vollen Abgeltungssteuer.


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