Sozialversicherungsbeiträge

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Im Rahmen der gesetzlichen Pflichtversicherung muss ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Zu den Sozialversicherungen zählen die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung (abzuführen an die Berufsgenossenschaften), die gesetzliche Pflegeversicherung, die gesetzliche Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Krankenversicherung. Diese Zweige der Sozialversicherung sollte nicht mit den privaten Versicherungen wie einer privaten Krankenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung verwechselt werden. Für Selbständige gibt es seit Februar 2006 die Möglichkeit in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, um dadurch eine Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beendigung der Selbständigkeit zu erhalten.
Sozialversicherungsbeiträge werden zu 50 % vom Arbeitgeber und 50 % vom Arbeitnehmer gezahlt. Der Arbeitnehmer kann dabei einen Teil der Beiträge im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Für den Arbeitgeber stellt die Zahlung der Sozialversicherungen für seinen Angestellten eine Betriebsausgabe dar, welche sich gewinnmindernd auswirkt.

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