Sozialabgabe
(3 Bewertungen)Unter der Sozialabgabe versteht man die anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu leistenden Zahlungen an die Sozialversicherungsträger. Zur Sozialabgabe gehören die gesetzlichen Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Rentenversicherung, zur Unfallversicherung und zur Arbeitslosenversicherung.
Die erforderlichen Beiträge der Sozialabgabe werden aus dem sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommen berechnet und einbehalten und an die Träger überwiesen. Bis auf Pflege- und Krankenversicherungen tragen hierbei Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte. In diesen beiden Fällen hat der Arbeitnehmer einen Aufschlag selbst zu tragen.
Die Höhe der Sozialabgabe wird vom Gesetzgeber einheitlich festgelegt und gelten für den Arbeitgeber als Lohnnebenkosten. Im Falle von geringfügig Beschäftigten, sogenannte Minijobs, zahlt nur der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag, der auch einen Anteil zur Sozialabgabe enthält.
Einen Sonderfall tritt ein, wenn ein Arbeitgeber künstlerische oder publizistische Arbeiten durchführen lässt. In diesem Fall wird der Sozialbeitrag – genauer die Beiträge für Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung – an die Künstlersozialkasse abgeführt.
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