Sondervorauszahlung

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Unternehmer, die zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind und eine Dauerfristverlängerung beantragen, müssen eine Sondervorauszahlung an das Finanzamt leisten. Die Höhe der Vorauszahlung richtet sich nach der Summe der Umsatzsteuervorauszahlung des Vorjahres und beträgt jährlich 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen davon. Durch die Sondervorauszahlung soll der Zinsgewinn, den das Unternehmen durch eine spätere Entrichtung der Umsatzsteuer hat, kompensiert werden. Die Sondervorauszahlung wird dann mit der letzten Umsatzsteuervoranmeldung des Unternehmens durch Abzug von der Umsatzsteuerschuld wieder ausgeglichen.

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