Sonderausgabe

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Der Begriff stammt aus dem Einkommensteuerrecht und bezeichnet diejenigen privaten Ausgaben des Steuerpflichtigen, welche weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Sonderausgaben wurden vom Gesetzgeber zum Abzug bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gesichtspunkten zugelassen. Sonderausgaben sind daher besondere private Ausgaben des Steuerpflichtigen. Zu den Sonderausgaben zählen beispielsweise alle Vorsorgeaufwendungen, wie die Beiträge des Steuerpflichtigen zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Pflegeversicherung, Lebensversicherung und anderen Vorsorgeversicherungen. Aber auch Spenden, Unterhaltsleistungen, Ausbildungskosten, Steuerberatungskosten, Kirchensteuer und Renten sowie dauernde Lasten zählen zu den Sonderausgaben. Sonderausgaben können je nach Typ entweder beschränkt oder unbeschränkt abzugsfähig sein.

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  • Foto von Torsten Montag
  • Torsten Montag
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