Sollversteuerung

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Grundsätzlich entsteht gemäß §16 UStG die Umsatzsteuer bei Ablauf des Voranmeldungszeitraumes (siehe dort), in dem eine Leistung oder eine Lieferung ausgeführt wurde. Diese Art der Versteuerung wird Sollversteuerung genannt.

Wurde die Lieferung oder Leistung erbracht, die Rechnung an den Kunden verschickt und ist der Voranmeldungszeitraum abgelaufen, wird die Zahlung des Kunden wohl noch nicht eingegangen sein. Dennoch schuldet der Unternehmer die in der Rechnung bereits „vereinbarte“, aber noch nicht durch Kundenzahlung „vereinnahmte“ Umsatzsteuer. Der Unternehmer muss hier also in Vorleistung gehen, was liquiditätsmindernd wirkt.

Da die Sollversteuerung der Normalfall ist, muss der Unternehmer für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) einen Antrag an das Finanzamt richten. Ob dies möglich ist, hängt von der Höhe der Umsätze ab. War der Gesamtumsatz des Unternehmens im vorangegangenen Kalenderjahr höher als 125.000 € oder ist das Unternehmen buchführungspflichtig, bleibt es bei der Sollversteuerung.

Beispiel

Der eingetragene Kaufmann W. (buchführungspflichtig) betreibt eine Buchhandlung. Hier greift die Sollversteuerung. Er versendet am 12.12.2011 eine Lieferung mit Rechnung an einen Kunden. Die Steuerschuld entsteht am 31.12.2011 und ist bis zum 10.01.2012 anzumelden und abzuführen.

Eine Ausnahme bilden Anzahlungen, die immer bei Zahlungseingang zu versteuern sind.

Beispiel: Die A. Maschinenbau GmbH erhält am 17.12.2011 eine Kundenanzahlung von 10.000 €. Hieraus muss sie Umsatzsteuer in Höhe von 1.596,64 € herausrechnen und bis zum 10.01.2012 anmelden und abführen, auch wenn die Schlussabrechnung für den Bau der Maschine erst im Juni 2012 erfolgt.

Würde die A- GmbH am 10.01.2012 eine Rechnung für Leistungen Dezember bis Januar stellen, greift wiederum die Sollversteuerung, die Umsatzsteuer wäre für Januar 2012 anzumelden.


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