Werbung mit Selbstverständlichkeiten
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Teil 7 von 8 aus der Serie:
irreführende Werbung
irreführende Werbung
- Werbung mit Garantien
- Werbung mit Herkunftsbezeichnungen
- Werbung mit Rabatten
- Werbung mit Testergebnissen
- Werbung mit Preisen
- Werbung mit Newslettern
- Werbung mit Selbstverständlichkeiten
- Werbung mit Slogans
In unserer kleinen Serie zur irreführenden Werbung haben wir uns bisher mit den Themen der Garantien, der Testergebnisse und Rabatte, der Preise und Newsletter, sowie der Herkunftsbezeichnungen beschäftigt. Heute nun soll es um die Selbstverständlichkeiten gehen, mit denen geworben wird.
Schon 2008 hat der BGH unter Berufung auf ein Urteil aus dem Jahre 1987 entschieden, dass eine Selbstverständlichkeit nicht herausgestrichen werden darf. Wer in der Werbung also eine Selbstverständlichkeit anpreist, so dass der Kunde davon ausgehen kann, dass er bei diesem Anbieter eine bessere Leistung erhält, der verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Werbung mit der Echtheit der Waren
Hierzu erging auch ein Urteil zur Werbung mit der Echtheit der Waren. Der Beklagte warb damit, dass seine Waren zu 100 Prozent echt seien, also Originalwaren. Das Landgericht Bochum entschied, dass derartige Werbeaussagen wettbewerbswidrig sind. Denn grundsätzlich sind Verkäufer verpflichtet, nur echte Waren zu verkaufen. Darauf muss nicht gesondert hingewiesen werden, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handelt.
Zwar sei es mittlerweile bekannt, dass gefälschte Waren, insbesondere bei Internet Auktionshäusern angeboten würden, doch dürften die seriösen Anbieter künftig nicht mehr mit der Echtheit ihrer Ware werben. Damit würden sie sich gegenüber anderen, ebenfalls seriösen Anbietern bevorteilen, was nicht Sinn und Zweck der Sache ist.
Werbung mit versichertem und unversichertem Versand
Ebenfalls gibt es viele Onlinehändler, die ihren Kunden die Wahl zwischen dem versicherten und unversicherten Versand lassen. Werden keine zusätzlichen Erläuterungen gegeben, was darunter zu verstehen ist, dann verstößt eine solche Aussage gegen das Recht.
Doch auch wenn Angaben gemacht werden, die so erscheinen, als sei der versicherte Versand, der mehr Geld kostet, die bessere Wahl, stimmt dies so nicht. Grund dafür ist einfach der, dass das Risiko des Versands zu Lasten des Verkäufers geht.
Lesen Sie im nächsten Artikel wichtige Infos zur Werbung mit Slogans.
Quelle:
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Magazin
- Werbung mit Slogans
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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