Werbung mit Rabatten
(1 Bewertungen)Auch bei der Werbung, in der Rabatte bzw. Preisnachlässe angekündigt werden, ist einiges zu beachten. Nachdem wir uns schon mit der Werbung mit Garantien und Herkunftsbezeichnungen beschäftigt haben, soll es heute nun um diese Rabatte geben. Grundsätzlich sollten Sie beachten, dass zwar Rabatte generell möglich sind, aber diese müssen stets klar und eindeutig gekennzeichnet sein.
Versandrabatte bei Mehrfachbestellungen
Vielfach nutzen Online-Händler Versandrabatte, wenn mehrere Produkte bestellt werden. Doch damit diese auch tatsächlich nicht irreführend sind, muss genau angegeben werden, auf welche Produkte die Versandrabatte gewährt werden und welcher Höhe diese sind. Außerdem muss angegeben werden, ob die Versandrabatte auch dann gewährt werden, wenn man über mehrere Tage bestellt. Hier muss klar und deutlich eine einfache Frist gesetzt werden.
Soll der Kunde dem Verkäufer mitteilen, dass in den nächsten Tagen weitere Bestellungen folgen werden, ist auch dies eindeutig zu kennzeichnen. Andernfalls würde der Händler die Ware schon am ersten Tag versenden, ein Versandrabatt käme dann nicht mehr in Frage.
Rabatte bei vorheriger Preiserhöhung
Der Baumarkt Praktiker macht mit seiner Werbung „20 Prozent auf alles, außer Tiernahrung" schon seit geraumer Zeit auf sich aufmerksam. Allerdings hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs festgestellt, dass vier zu Testzwecken gekaufte Artikel, im Aktionszeitraum teurer ausgepreist waren, als noch eine Woche zuvor. Damit war klar, dass der Preis vor der Aktion erhöht wurde, um die Rabatte zu gewähren.
Der Baumarkt behauptete, dass die Waren in der Vorwoche zum Sonderpreis angeboten wurden. Dies war nicht eindeutig gekennzeichnet und galt zu kurz, als dass man hätte damit die Rechtmäßigkeit der Werbung beweisen können, entschieden die Gerichte.
Werbeware ist irreführend
In einem anderen Fall warb ein Möbelhaus mit Preisnachlässen für das gesamte Sortiment. Ausgenommen sei nur „Werbeware". Was darunter zu verstehen sei, wurde nicht näher ausgeführt. Das Möbelhaus wurde wegen irreführender Werbung verklagt. Es argumentierte, dass die „Werbeware" im Ladengeschäft eindeutig ausgewiesen sei. Das reichte den Richtern nicht. Die „Werbeware" müsse schon im Prospekt eindeutig kenntlich gemacht werden, da der Begriff sonst falsch verstanden werden könnte.
Lesen Sie im nächsten Teil mehr zur Werbung mit Testergebnissen.
Quelle:
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
- http://www.content-texte.de
- sabine.hutter@content-texte.de
kommentiert von Gast am 15. Oktober 2010
Sind wir doch mal ehrlich, bei den Rabatten wird doch überall geschummelt. Egal ob Baumarkt oder Media Markt mit seinen Aktionen. Im nachhinein kommt fast immer raus, dass vorher die Preise erhöht wurden. Da bleibe ich bei meinen Gutscheinen und weiß, dass es günstiger wird ;-)
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