Werbung mit Preisen

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Bezüglich der irreführenden Werbung gilt, dass viele Tücken auf Sie als Händler warten. Wir haben Ihnen bereits gezeigt, wo die Tücken bei Garantien, Rabatten, Herkunftsbezeichnungen und Testergebnissen liegen. Im heutigen Teil unserer kleinen Serie soll es nun um Preise in der Werbung gehen.

Abholpreise in der Werbung

Abholpreise werden gerne in der Werbung verwendet. Sie sagen aus, dass der Preis nur dann gültig ist, wenn die Ware im Ladengeschäft vor Ort auch tatsächlich abgeholt wird. Bei Auslieferung an den Kunden dagegen wird der Abholpreis sich erhöhen, da noch Versandkosten hinzu kommen. Ein interessantes Urteil zum Abholpreis wurde im Falle eines Elektronik-Discounters gesprochen.

Dieser hatte eine befristete Rabattaktion angeboten, die nur einen Tag Gültigkeit hatte. Dabei waren alle Angebote mit Abholpreisen versehen. Nicht jedoch gab der Discounter bekannt, dass die Abholpreise lediglich für vorrätige Fotoapparate galten. Mussten diese bestellt werden, wurde der Rabatt nicht mehr gewährt. Das ginge aus dem Wort Abholpreise hervor, so der Discounter. Falsch, meinte das Gericht und die Rabatte mussten auch für bestellte Waren eingeräumt werden.

Einführungspreise in der Werbung

Auch mit Einführungspreisen wird gerne geworben. Das ist auch rechtens, wenn es sich um ein neu auf den Markt gebrachtes Produkt oder um eines, das neu ins Sortiment aufgenommen wurde, handelt. Der Einführungspreis muss allerdings zeitlich befristet sein. Wie lange die Befristung dauern darf, ist einzelfallabhängig.

So wurde entschieden, dass für eine Haushaltsnähmaschine, die zu einem Preis von etwa 1.000 Euro angeboten wurde, der Einführungspreis auch dann nicht irreführend ist, wenn er über einen Zeitraum von sechs Monaten angeboten wird und kein Enddatum der Befristung genannt ist.

Factory-Outlet Preise

Unter den Begriffen Factory oder Outlet versteht man einen Verkauf, der durch den Hersteller erfolgt, meist über eigene Outlet-Center. Der Kunde kann also bei einer Werbung á la „Outlet Schuhwerk" davon ausgehen, dass er echte Markenschuhe zu günstigen Preisen erhält.

Wird in der Werbung damit aufgetreten, so kann der Kunde davon ausgehen, dass es sich um ein Outlet-Center des betreffenden Herstellers handelt. Ein Einzelhändler darf eine solche Bezeichnung nicht in seiner Werbung verwenden, dies wäre irreführend.

Lesen Sie im nächsten Teil, welche Tücken Sie bei Werbung mit Newslettern erwarten.

Quelle:
Eigene Erfahrungen

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Über den Autor Xing_icon

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  • Sabine Hutter
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