Was tun bei einer Patentverletzung?
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Teil 2 von 2 aus der Serie:
Existenzgründung mit Erfindungen und Patenten
Existenzgründung mit Erfindungen und Patenten
- Das deutsche Patentrecht im Umbruch
- Was tun bei einer Patentverletzung?
Häufig kommt es vor, dass von Dritten eine Patentverletzung vorgenommen wird. Viele Patentinhaber versuchen zunächst, diese ohne rechtliche Schritte beizulegen. Häufig kann sich durch eine Nachfrage beim Verletzer ergeben, dass dieser die Verletzung aus Unwissenheit begangen hat oder sich der rechtlichen Folgen nicht bewusst war. In solchen Fällen kann die Patentverletzung gütlich beigelegt werden.
Rechtliche Schritte bei Nichteinigung
Wenn keine gütliche Einigung zu erreichen ist, so muss der Verletzer zunächst abgemahnt werden. Hierfür kann ein Anwalt beauftragt werden, der sowohl die Abmahnung als auch die vom Patentverletzer zu unterzeichnende Unterlassungserklärung aufsetzt. Die Kosten hierfür hat der Beschuldigte zu tragen. Wenn er die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, so kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Der nächste Schritt wäre die Einreichung einer Klage beim zuständigen Landgericht, das die Patentverletzung dann eingehend überprüft und entsprechend entscheidet.
Die Nichtigkeitsklage
Wenn man nicht damit einverstanden ist, dass einem Dritten ein Patent für eine Erfindung zugesprochen wird, kann man dagegen Einspruch erheben. Dieser ist innerhalb von drei Monaten ab der Veröffentlichung der Patenteintragung im offiziellen Patentblatt an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten. Erhält der Einspruch Recht, so wird das Patent zunächst verwehrt. Der Erfinder kann diese Entscheidung dann vor dem Bundespatentgericht zur Beschwerde vorbringen.
Wenn die drei Monate abgelaufen sind, muss direkt eine so genannte Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben werden. Dieser entscheidet dann darüber, ob die Patenterteilung rechtens ist oder nicht.
Beschleunigung des Nichtigkeitsverfahrens
Das bereits zuvor angesprochene Gesetz zur Patentrechtmodernisierung hat bezüglich des Nichtigkeitsverfahrens eine weitere Änderung gebracht. Dieses soll zukünftig wesentlich schneller ablaufen. Da sich die Fälle häufen und die BGH-Richter nicht mehr mit dem Abarbeiten der Fälle nachkommen, wird der Prozessablauf gestrafft. So sollen langwierige Gutachten vor Beginn des Prozesses beauftragt werden, damit dieser nicht mehr unnötig verzögert wird. Ziel ist es, dass das Berufungsverfahren für jeden Fall innerhalb von maximal zwei Jahren abgeschlossen werden kann.
Quelle:
Impulse 08/2009, S. 76 - 79Benutzer die diesen Artikel gelesen haben, haben auch folgenden Artikel gelesen:
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Über den Autor

- Sabine Hutter
- Mein Name ist Sabine Hutter und ich bin als selbständige Autorin und Webtexterin tätig. Als Staatlich geprüfte Betriebswirtin habe ich mich auf die Themen Existenzgründung, Unternehmen und Personalwesen spezialisiert.
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