Was Lohnsteuerhilfevereine leisten können

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Teil 1 von 3 aus der Serie:
Lohnsteuerhilfeverein


Die meisten Gründer und Unternehmer suchen sich für die Bearbeitung vonsteuerrechtlichen Fragestellungen und Aufgaben fachliche Unterstützung. Wer kennt sich schon selber so gut aus, dass er alle Steuerbelange selber regeln kann? Leider sind Steuerberater bisweilen recht teuer, weshalb sich immer mehr Menschen auch an Lohnsteuerhilfevereine wenden.

Was darf ein Lohnsteuerhilfeverein?

Was ein Lohnsteuerhilfeverein darf, beschreibt § 4 Nr. 11Steuerberatungsgesetz (StBerG). So dürfen sie für Mitglieder tätig werden, die 
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen,
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen oder
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (z. B. Renten aus privaten Rentenversicherungen)
haben. Der Lohnsteuerhilfeverein darf seine Mitglieder bei der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung unterstützen. Dazu gehören auch die entsprechenden Zuschlagsteuern (z. B. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Auch Eigenheimzulagen, Investitionszulagen, Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Sachverhalte des Familienleistungsausgleichs dürfen durch einen Steuerhilfeverein bearbeitet werden.

Beschränkte Beratungsbefugnis

Wenn bei Ihnen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder aus privaten Veräußerungsgeschäften vorliegen, kann der Lohnsteuerhilfe unter Umständen auch noch tätig werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn aus allen drei Einkunftsarten zusammen nicht mehr als 13.000 Euro an Einkünften entstehen. Wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammenveranlagt sind, gilt ein Grenzwert von 26.000 Euro. Wenn Ihre Einkünfte auch nur minimalst über diesen Betrag hinausgehen, hat die Lohnsteuerhilfe keine Beratungsbefugnis mehr.
 
Auch eine selbständige Tätigkeit kann unter Umständen noch von der beschränkten Beratungsbefugnis gedeckelt sein. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn Sie nebenberuflich Einnahmen aus einer Tätigkeit als Ausbilder, Erzieher, Übungsleiter oder einer vergleichbaren Tätigkeit (Genaueres ist in § 3 Nr. 26 EStG zu finden) haben, die 1.848 Euro nicht übersteigen und daher steuerfrei sind, kann der Lohnsteuerhilfeverein für Sie tätig werden. Wenn Sie aus öffentlichen Kassen Aufwandsentschädigungen erhalten, die dem § 3 Nr. 12 EStG genügen, beispielsweise weil Sie in einem kommunalen Betrieb ehrenamtlich tätig sind, beeinflusst dies die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfe ebenfalls nicht negativ.

Was Lohnsteuerhilfevereine nicht dürfen

Der Lohnsteuerhilfeverein hat keine Beratungsbefugnis, wenn Sie
Der Lohnsteuerhilfeverein darf Sie bei Ihrer Einkommensteuer also nicht beraten, wenn Sie in irgendeiner Art und Weise selbständige oder gewerbliche Einnahmen haben. Dies trifft natürlich auch zu, wenn es sich nur um einNebengewerbe handelt oder die Einkünfte sehr niedrig sind. Es ist außerdem nicht zulässig, dass Sie den Gewinn Ihrer selbständigen/gewerblichen Tätigkeit selbst ermitteln und die Lohnsteuerhilfe lediglich den entsprechenden Betrag in dieEinkommensteuererklärung übernimmt.
Quellen:
Steuerberatungsgesetz
Einkommensteuergesetz

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